Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS III M 17
Aktuelles
EuGH, Urteil vom 09.03.2006 – C-436/04 = StV 2006, 393 zu Art. 54 SDÜ
Das von den Schengen-Vertragsparteien vereinbarte Doppelbestrafungsverbot bezieht sich auf dieselbe Tat als einheitlichen, untrennbaren geschichtlichen Lebensvorgang (vgl. im innerstaatlichen Recht z.B. BGH NStZ 1996, 41). Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation in den verschiedenen Rechtssystemen an, sondern auf die Tat als Vorgang und Sachverhaltsgeschehen. Im konkreten Fall war die Ausfuhr von Amphetaminen, dem Amphetaminderivat Methylendioxymethamphetamin/MDMA, Cannabis und Diazepam aus Belgien mit der Einfuhr nach Norwegen identisch ist, stellte also dieselbe Tat i.S.v. Art. 54 SDÜ dar, soweit es sich um dasselbe Betäubungsmittel und denselben Verschiebungsvorgang handelt.
Rechtsquellen des BtM-Strafrechts
§§ 29 – 30a BtMG i.V.m. §§ 1, 3, 11 BtMG, Anlage I – III zum BtMG
BtMAHV (BtM-Außenhandelvverordnung)
BtMVV (BtM-Verschreibungsverordnung)
Rahmenbeschluss des Rates der EU 2004/757/JI vom 25.10.2004 zur Festlegung der Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. EG L 335/8)
Art. 70-75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)
Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe idF.d. Bek. v. 04.02.1977 (BGBl. 1977 II 111) Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21.02.1971 (BGBl. 1976 II 1477) Suchtstoffübereinkommen vom 20.12.1988 (BGBl. 1993 II 1136) - Alle drei Übk abgedruckt bei Weber, BtMG, 2. Aufl. 2003 - Anhang A 1 - A 3
Kurzeinführung in ausgewählte Sachgebiete des BtM-Strafrechts
1. Begriff des Betäubungsmittels (BtM) im Sinne des BtMG
Unter Suchtmittel oder psychotrope Substanz ist jeder Stoff zu verstehen, der geeignet ist, psychische / physische Abhängigkeit zu erzeugen. Dazu gehören legale Suchtmittel, z.B. Alkohol, Nikotin, Lösungsmittel, Arzneimittel wie Schlafmittel, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel (diese werden jedoch zu illegalen Suchtstoffen im Falle nicht autorisierter – z.B. nicht rezeptmäßiger – Verwendung) und illegale Suchtmittel, also Substanzen, die in dem internationalen Einheitsübereinkommen von 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BGBl. II, S. 111) und im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) genannt und nicht auf Rezept erhältlich sind.
BtM im Sinne des BtMG sind die in Anlage I – III zu § 1 I BtMG aufgelisteten Stoffe und Zubereitungen, die vom Erlaubnisvorbehalt des § 3 BtMG erfasst werden.
Anlage I zu § 1 BtMG: nicht verkehrsfähige Stoffe, daher gesundheitsschädlich und für medizinische Zwecke ungeeignet – z.B. Cannabisharz (Haschisch), Cannabiskraut (Marihuana), Dia(cetyl)morphin (Heroin), Lysergid (LSD).
Anlage II zu § 1 BtMG: verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig, in der Pharmaindustrie als Rohstoffe / Grundstoffe verwendet.
Anlage III zu § 1 BtMG: verkehrsfähig und verschreibungsfähig, in Arzneimitteln enthalten, z.B. Cocain (Kokain), Methadon, Methylmorphin (Codein), Morphin (Morphium), Opium, Phenethylamin, Aminopropan (Amphetamin), Methylamonpropan (Methamphetamin)
Mengenbegriffe des BtMG
Geringe Menge BtM(§§ 29 V, 31a BtMG): Voraussetzung für eine Rechtsfolgenentscheidung (Absehen von Strafe gem. § 29 V BMG; Einstellung des Verfahrens gem. § 153b StPO in Verbindung mit § 29 V BtMG; Einstellung des Verfahrens gem. § 31a BtMG). Messeinheit: Konsumeinheit, BtM-Gemisch oder Wirkstoffgehalt (dazu z.B. Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 1639, 1642ff, 1660, § 31a Rdnr. 2; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 1464, 1477, 1480; BGH NJW 1996, 794 (795) = NStZ 1996, 139 (140) = StV 1996, 95 (96); OLG Hamm StV 1987, 251 (252); KG StV 1997, 640 (641); BayObLG, Beschl. v. 11.02.2003 – 4 St RR 24/2003 – StV 2003, 625 (626); OLG Stuttgart StV 1998, 479 (480); BayObLG StV 1998, 590 (591)).
„Normale“ Menge BtM (gesetzlich nicht geregelt): Fälle des § 29 BtMG, die nicht unter die „geringe Menge“ fallen.
Nicht geringe Menge BtM: Tatbestandsmerkmal der Qualifikationstatbestände §§ 29 I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I, II Nr. 2 BtMG. Messeinheit: Wirkstoffgehalt, z.B. 7,5 g THC bei Cannabis, 5 g Kokainhydrochlorid bei Kokain; 1,5 g Heroinhydrochlorid bei Heroin; 6 mg Wirkstoff bei LSD; 30 g Base bei Methamphetamin; 35 g Hydrochlorid (kristalline Form) oder 30 g Base (in flüssiger Form) bei Ecstasy (vgl. Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, 141. ErgLfg. 2001, § 29a BtMG Rdnr. 3; Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29a Rdnr. 46, 53, 57; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29a Rdnr. 107, 111, 115, 118, 119, 121, 135; BGHSt 33, 8; 33, 133; BGHSt 32, 162; BGH StV 1996, 95 (96)).
2. Ausgewählte Tathandlungen der §§ 29 – 30a BtMG
2.1 Besitz (§§ 29 I Nr. 3, 29a I Nr. 2 BtMG)
Der Tatbestand des Besitzes ist als Auffangtatbestand für die Fälle ausgestaltet, in denen dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über BtM nachgewiesen werden kann, ohne dass Feststellungen dazu getroffen werden können, wie er in den Besitz gelangt ist (Erwerb, sonstiges Sichverschaffen – vgl. Baae, NStZ 1987, 214; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 29 Rdnr. 139, 160; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 826, 895; Weber, NStZ 2004, 66 (69); BGHSt 25, 385; BGH NStZ 1996, 604; OLG Hamburg NJW 1975, 1472 (1473)). Der Besitz von BtM ist in § 29 I Satz 1 Nr. 3 BtMG geregelt; ist Tatgegenstand eine nicht geringe Menge BtM, wird die Tat gemäß § 29a I Nr. 2 StGB zum Verbrechen (§ 12 I StGB) qualifiziert. Unter Besitz ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer von Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft über BtM von einiger Dauer zu verstehen (Baae, NStZ 1987, 214; Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, 141. ErgLfg. 2001, § 29 BtMG Rdnr. 20; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 29 Rdnr. 140; Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 1069; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 831, 833; BGHSt 27, 380 (381); KG StV 1991, 520; KG NStZ-RR 1996, 345; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; OLG Hamm StV 1989, 438 (439)). Der Herrschaftswille fehlt in Fällen kurzzeitiger Hilfstätigkeit, ohne über den Stoff verfügen zu wollen (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470). Auch kurzzeitige Inbesitznahme von gefundenen BtM eines anderen, um es auf schnellstem Wege bei der Polizei abzugeben oder zu vernichten, stellt keinen Besitz mangels auf Dauer gerichteten Herrschaftswillens dar (BGH NStZ 2005, 155 (156); OLG Hamm NStZ 2000, 600; LG Freiburg StV 1984, 250; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002, § 29 Rdnr. 156; Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 1102; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 871. LG Freiburg verweist dabei auf den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 11.10.1971, wonach ein Ausdehnen des Besitz-TB auf Personen, die BtM anderer aus Fürsorgegründen diesen entwenden und an sich nehmen, nicht vom Schutzzweck des BtMG erfasst sei. Jedoch a.A. Baae, NStZ 1987, 214, auch Fn 23 (TB erfüllt, aber §§ 34, 35 StGB zu prüfen). Vgl. Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 37, 38, § 29 Rdnr. 111, 128f).
Gegenbeispiele: BVerfG NStZ 1997, 498 (Cannabiserwerb zum Zwecke medienwirksamer Erregung von Aufmerksamkeit auf politische Auffassung zum Cannabisverbot). BGH NJW 1996, 1604 (Übernahme von BtM als Journalist zur Unterstützung einer Berichterstattung über einen V-Mann BtM in einem Kfz übernommen).
2.2 Erwerb (§ 29 I Nr. 1 BtMG)
Unter Erwerb ist das Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt über BtM auf derivativem (abgeleitetem) Wege zu verstehen, d.h. im Wege eines Rechtsgeschäftes im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer. Demgegenüber liegt im Falle des Erlangens von Verfügungsgewalt ohne derivativen Erwerb – bei Fund, Diebstahl, Raub, (räuberische) Erpressung von BtM – sonstiges Sichverschaffen vor (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 37, 38, § 29 Rdnr. 111, 128f; Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 269, 977, 996, 1044, 1047; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 3 Rdnr. 70, § 29 Rdnr. 711, 723, 771, 776). Erwerb liegt jedoch auch vor, wenn er auf derivativer Gewahrsamsübertragung aufgrund erschlichener, gestohlener oder gefälschter Rezepte beruht (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 29 Rdnr. 111). Der Erwerber muss eine solche Verfügungsgewalt erlangt haben, dass er nach Belieben über das BtM verfügen, Modalität und Zeitpunkt des Konsums oder anderen Missbrauchs selbst bestimmen kann. Die Abgrenzung zum straflosen (Mit-) Konsum folgt den gleichen Regeln wie bei der Grenzziehung zwischen Besitz und Konsum. Wenn der Übernehmende nicht unmittelbar am Übernahmeort (mit-) konsumiert, sondern sich vom Ort der Übernahme entfernt, so dass er nach Belieben entscheiden kann, ob er das BtM konsumiert, weitergibt oder wegwirft, so liegt Erwerb vor (BGH v. 12.02.1974 – 1 StR 539/73, zitiert bei Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 39; KG, Beschl. v. 19.06.1996 – (5) 1 Ss 112/96, zitiert bei Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 985; OLG Koblenz, Urteil v. 22.11.1973 – 1 Ss 185/73, zitiert bei Körner, BtMG, 5. Auflage 2001, § 29 Rdnr. 985). Die Beteiligung am „kreisenden Joint“ ist daher nicht nur, wie bereits dargestellt, kein Besitz, sondern auch kein Erwerb (OLG Stuttgart NJW 1971, 2275).
2.3 Handeltreiben (§§ 29 I Nr. 1, 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 1, 30a I, II BtMG)
Jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit: Handeltreiben umfasst nach dieser Definition alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit BtM zu ermöglichen oder zu fördern (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 7, § 29 Rdnr. 26; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003 § 29 Rdnr. 142, 149; BGHSt 6, 246 (247) zu § 10 I Nr. 1 OpiumG 1929; BGHSt 25, 290 (291) zu § 11 I Nr. 1 BtMG 1972; BGHSt 28, 308 (309) zu § 11 I Nr. 1 BtMG 1972; BGHSt 29, 239 (240) zu § 11 I Nr. 1 BtMG 1972; BGHSt 43, 158 (161f) = NJW 1997, 3323 (3324) = NStZ 1998, 42 = StV 1997, 589; BGH StV 1990, 408; BGH NStZ 1994, 398; BGH NJW 1999, 2683 (2685); BGH StV 1999, 428; BGH StV 2002, 254). Die Komponenten des Handeltreibens sind damit auf Absatz gerichtete Tätigkeit und Eigennützigkeit. Das Eintreten eines Umsatzes oder Absatzes von BtM ist bei diesem Verständnis von Handeltreiben nicht erforderlich (BGHSt 29, 239 (240) zu § 11 I Nr. 1 BtMG 1972). Handeltreiben ist damit (herkömmlich) definiert als Tätigkeitsdelikt, nicht als Erfolgsdelikt (BGH NJW 1976, 1698 (1699); BGH St 26, 358 (359) = NJW 1976, 1900; BGHSt 27, 45 (47ff)). Handeltreiben liegt damit bereits vor, wenn die rein äußerliche Handlung lediglich in Besitz (z.B. Lagerhaltung), Erwerb oder Einfuhr besteht, wenn dieses Verhalten von Eigennützigkeit und der Zweckrichtung des Absatzes getragen ist (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 8f).
Da eine Abgrenzung zu Versuch (§§ 22-24 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) wird durch diesen Handelsbegriff kaum noch möglich (Roxin, StV 1992, 517 (518); Roxin, StV 2003, 619; Paul, StV 1998, 623 (624)). Auf Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats des BGH nach § 132 II GVG (BGH StV 2003, 501 = NStZ 2004, 105) hat der Große Strasenat in der Entscheidung vom 26.10.2005 – BGH NJW 2005, 3790 – den weiten Hasndelsbegriff bestätigt.
2.4 Einfuhr (§§ 29 I Nr. 1, 30 I Nr. 4, 30a I, II BtMG)
Unter Einfuhr ist – entsprechend der in Art. 1 I m) des internationalen Einheitsübereinkommen von 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 1977 niedergelegten Definition – jedes tatsächliche Verbringen von BtM in das deutsche Hoheitsgebiet zu verstehen. Ohne Bedeutung ist, ob der Täter einen ordnungsgemäßen Grenzübergang passiert, sich einer Zollkontrolle unterzieht oder diese umgeht oder ob er heimlich die „grüne Grenze“ überquert (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 22; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 29 Rdnr. 898ff; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 420; BGHSt 25, 137 (139) = NJW 1973, 814). Der Einfuhrtatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn das BtM auf deutsches Gebiet gebracht wird, das nicht dem Zollgebiet der EG angehört, bei dem es sich um eine deutsche Zollabfertigungsstelle im Ausland handelt, oder das als Zolllager bzw. Freizone im Sinne von Art. 166 ZK deklariert ist (z.B. Freihafen in Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Duisburg, Hamburg) (Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Auflage 2002 § 3 Rdnr. 22; Weber, BtMG, 2. Auflage 2003 § 2 Rdnr. 40-43, 52; BGHSt 25, 137 (139) = NJW 1973, 814).
Der Einfuhrtatbestand erfasst nicht nur das persönliche und eigenhändige Verbringen von BtM in das Inland, sondern auch das Verbringenlassen durch Kuriere, gutgläubige Dritte (Reisende, denen das BtM in das Gepäck geschmuggelt wurde) oder Postversand (Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 2 Rdnr. 36, § 29 Rdnr. 517).
3. Die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG
Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG sind:
Der Tatbestand des § 29 I, II, IV BtMG ist erfüllt (nicht §§ 29a ff BtMG!).
Tatobjekt: Geringe Menge BtM (gleichgültig, welche Art BtM)
Subjektive Tatseite: Zum Eigenverbrauch.
Geringe Schuld; kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG bzw. § 153b StPO, § 29 V BtMG kommt nicht in Betracht, wenn der BtM-Missbrauch in Schulen, Diskotheken, Jugendtreffs Kasernen oder Justizvollzugsanstalten stattfindet (Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 1505; BVerfG NJW 1994, 1577 (1582) = StV 1994, 295 (300f)).
4. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 – 38 BtMG
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist keine Strafaussetzung zur Bewährung. Es handelt sich um eine Entscheidung, die nach Rechtskraft der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) getroffen wird. Sie ist eher noch vergleichbar mit einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 IV StPO. Somit ergänzt § 35 BtMG die Strafvollstreckungsvorschriften der StPO, gehört also eigentlich eher zu §§ 455ff StPO, ist aber kraft Sachzusammenhanges im BtMG geregelt.
Wesentliche Voraussetzungen des § 35 BtMG sind u.a., dass die Verurteilung rechtskräftig ist, die abgeurteilte Straftat auf einer BtM-Abhängigkeit beruht, die zu vollstreckende Strafe (oder der Strafrest nach angerechneter U-Haft) zwei Jahre nicht übersteigt, die Kostenzusage eines Kostenträgers (Krankenkasse) vorliegt und eine Therapieplatzzusage besteht (bedingungsfreie kurzfristige Aufnahme bietet z.B. „Synanon“ in Berlin).
5. Einzelne ausgewählte BtM in der Kurzübersicht
Ausführlich s. Körner, BtMG, 2001, Anlage C 1 (S. 1469-1616) und Uchtenhagen in Kreuzer, 1998, § 1 Rdnr. 12-106 (S. 4-32).
Heroin Nr. 1 (Morphinbase, Morphinhydrochlorid) – 60-80% Wirkstoffgehalt. Heroin Nr. 2 (Heroinbase) = Nr. 1 + Essigsäureanhydrid = reines Diacethylmorphin, graue bis braune Oberflächenfarbe, nicht wasserlösl., daher zur Injektion ungeeignet. Konsum: Rauchen. Heroin Nr. 3 = Heroinhydrochlorid + Streckmittel (Coffein, Chinin, Procain), 30-40% Wirkstoffgehalt, graubraun oder braun, wasserlöslich („brown sugar“, „Hongkong-Rocks“), bis 1977 marktbeherrschende H-Form. Konsum: Injektion. Heroin Nr. 4 = Heroinhydrochlorid + Streckmittel, aber 60-90% Wirkstoffgehalt, weißes cremefarbenes Pulver, heute marktbeherrschend bei Einfuhr, wird aber im Handel auf 10% Wirkstoffgehalt „herunter-gestreckt“ und ist infolge der Streckmittel beige-braun. Konsum: Injektion, auch Inhalieren („chasing the dragon, den Drachen jagen“), Schnupfen (Wirkung geringer als bei anderen Formen, dafür langfristig Nasenschleimhautentzündung), Folienrauchen. Wirkungen: Von Reinheit des Heroins und psychischer/physischer Verfassung des Konsumenten abhängig. Kurzfristig: Überwältigendes Euphoriegefühl („kick“, „flash“), Ausgeglichenheit, Selbstvertrauen, Rückgang der Reizempfindlichkeit. Langfristig kann eintreten: Psychische Abhängigkeit (zwanghaftes Verlangen nach Heroin, Vernachlässigen aller anderen Angelegenheiten). Physische Abhängigkeit: Schmerzhafte Entzugserscheinungen. Gewöhnung an Heroin führt zur kontinuierlichen Dosissteigerung. Psychischer und physischer Verfall. Ggf. Tod durch Atemdepression. Durch toxische Verunreinigungen und Beikonsum Gefahr von Infektionen, Herz-innenhautentzündung, Tod. Demgegenüber gibt es auch sozial angepasste unauffällige Dauerkonsumenten, bei denen diese Folgen nicht eintreten.
5.2 Kokain
Cocain („C“, „Coa“, „coke“, „carris“, „happy dust“, „happy sugar“, „Koks“, „Schnee“) Cocktails: Heroin-Kokain („speedball“), Heroin-Kokain-LSD („frisco speedball“). Nicht geringe Menge: 5,0g Cocainhydrochlorid. Alkaloid der Cocapflanze / des Cocastrauches (= jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon), wird aus Cocablättern gewonnen. Kokainanbau: Anbaugebiete der Kokapflanze sind Peru, Bolivien, Kolumbien, Ecuador. Kokain wird auf dem Seeweg oder Luftweg nach Europa gebracht Streckmittel: Lidocain, Procain, Coffein, Strychnin, Traubenzucker, Milchzucker, Sacharin. Kokain auf dem Markt: Gestreckt, in weißer kristalliner Form. Konsum: Cocablätter werden gekaut. Kokain wird als gestrecktes Kokainhydrochlorid geschnupft injiziert, geraucht oder inhaliert, auch in Tee oder Wein gelöst getrunken, auch in das Zahnfleisch einmassiert. Kokain wird sehr gut von den Schleimhäuten absorbiert (daher Schnupfen oder Einmassieren). Wirkungen: Gelegenheitskonsum: Physisch:Beschleunigung der Herz-Kreislauf-Funktion, Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. der subj. empfundenen Leistungsfähigkeit/Leistungsbereitschaft. Psychisch: Euphorie, Stimmungshebung, steigendes Selbstwertgefühl. Dann optische oder akkustische Halluzinationen. Schließlich Depression. – Dauerkonsum: Physischer Verfall, Vernachlässigung der Körperhygiene und Ernährung. Schwitzen, Schüttelfrost, Blutdruckerhöhung, Entzündungen, Perforation der Nasenscheidewand. Konzentrationsschwäche, Wahrnehmungsstörungen. Bei hoher Dosierung ggf. Bewusstlosigkeit und Tod durch Herzschwäche. Starke psychische Abhängigkeit.
5.3 Cannabis
„Lady Mary Jane“, „Ganji“, „Grüner Türke”, „Marokkaner“, „(Roter) Libanese“ (nach Herkunft) Nicht geringe Menge: 7,5 g THC. Blüten-/Fruchtstände der Cannabispflanze (= Hanf d. Maulbeerbaums)
Konsum: Rauchen (Kiffen; mit oder ohne Tabakzusatz), Aufkochen als Tee, Essen, Trinken.
Wirkungen: Gelegenheitskonsum: Heiterkeit, Euphorie, Entspannung, intensive Farbwahrnehmung, Halluzinationen, Verstärken positver wie negativer Gemütszustände. Dauerkonsum: Lungen- und Leberschädigung, Atemwegserkrankungen beim Rauchen, Einstellungs- und Wesensveränderungen. Gewöhnung, auch psychische Abhängigkeit bei hochdosiertem Gebrauch.
Zu Opium, Morphin, Crack, LSD, Amphetaminen u.a. BtM vgl. o.g. (unter Überschrift zu 6. genannte) Quellenhinweise.
6. Ausgewählte Stichworte zum BtM-Strafrecht
Alkaloid alkalische pflanzliche Stickstoffverbindung, die geeignet ist, auf das Nervensystem einzuwirken, z.B. Morphium (Alkaloid des Opiums), Coffein, Nikotin, Atropin (Alkaloid der Tollkirsche und verwandter Nachtschattenarten, wird als krampflösendes Arzneimittel verwendet), Chinin (Alkaloid der Chinarinde, Einsatz als Arzneimittel bei fieberhaften Infektionskrankheiten und Herzrhythmusstörungen sowie als Geschmacksmittel in Bitter Lemon und Tonic Water)
ausgenommene Zubereitung gem. § 2 III BtMG eine aus dem in §§ 1, 3 BtMG i.V.m. Anlage I – III geregelten Erlaubnisvorbehalt ausgeschlossene Substanz
Betäubungsmittel (BtM) im strafrechtlich relevanten Sinne die in Anlage I – III zu § 1 BtMG aufgezählten Stoffe und Zubereitungen
Balkan Info Internationales Informationssystem der Weltzollorganisation (WZO, früher Brüsseler Zollrat) über BtM-Verbringung – insbesondere Heroin, Rohopium und Cannabis über die Balkan-Route. Balkan Info Road befasst sich mit dem Landweg, Balkan Info Air (seit 2001) mit dem Luftweg. Beteiligt sind 32 Staaten: Alle EU-Staaten mit Ausnahme von Litauen und Malta – des weiteren Albanien, Bulgarien, Island, Norwegen, Rumänien, Russland, Schweiz, Türkei und Weißrussland. Zentralstelle der Balkan Info Road ist seit 1990 das Zollkriminalamt (ZKA), wo Hinweise und Informationen gesammelt, abgeglichen und an die Dienststellen der anderen beteiligten Staaten weitergegeben werden.
Balkan-Route Transportweg für Heroin, Rohopium und Cannabis nach Mitteleuropa. Vor allem aus den Heroinanbauregionen „Goldener Halbmond“ und „Goldenes Dreieck“ via Türkei, Bulgarien, Jugoslawien, von dort über Ungarn, Österreich oder über Slowakei, Tschechische Republik.
Bundesopiumstelle Dienststelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte - zuständig für Erteilung von Erlaubnissen zur Teilnahme am BtM-Verkehr, Überwachung des BtM-Verkehrs. Name abgeleitet von der früheren Opiumabteilung.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Sitz Bonn, Zuständig für Zulassung von Fertigarzneimitteln auf Grundlage des AMG und Erteilung der nach § 3 BtMG erforderlichen Erlaubnis (Bundesopiumstelle). Früher war das Bundesgesundheitsamt in Berlin zuständig.
Cali-Kartell (ehemalige) im Anbau und Einfuhr von Kokain nach Europa tätige kolumbianische Organisation, inzwischen durch Festnahme und Verurteilung der Führungskräfte angeblich ?) zerschlagen und offenbar in Splittergruppen zerfallen (Zweifel bei Schwind, Kriminologie, 15. Auflage 2005 – § 27 Rdnr. 23).
Camorra In Kampanien, vor allem Neapel beheimatete organisierte Kriminalität. Wortherkunft: Arbeitsanzug Strafgefangener beim Arbeitseinsatz (ursprünglich Gefangenenzusammenschluss). Tätig im Handel mit Kokain (neben Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben, Erpressung, illegalem Glücksspiel).
Cosa nostra Redewendung. „unsere Sache“, „unsere Interessen“, auch Vorstellung eines Gruppenzugehörigen („questo è la stessa cosa“, „questo è la cosa nostra“). Auf Sizilien beheimatete organisierte Kriminalität. Tätig im Handel mit Heroin (neben Waffenhandel, Erpressung, Subventionsbetrug, Korrumpierung öffentlicher Auftragsvergabe).
Depravation Persönlichkeitsveränderung, die mit langfristigem Suchtmittelkonsum einhergeht und mit dem Verlust individueller Akzente sowie Abbau sozialer Verantwortung (Vernachlässigung sozialer Kontakte und körperlicher Hygiene) verbunden ist
Deprivation Entbehrung von Gewohntem, insbesondere bei Unterbringung in totalitärer Institution wie Kaserne, Krankenhaus, Justizvollzugsanstalt. Hauptmotiv für Verlangen nach Rauschmitteln im Strafvollzug.
Derivat abgeleitete chem. Verbindung, die aus einer anderen entstanden ist
Diacetylmorphin Heroin
Heroinhydrochlorid (HHCl) Wirkstoff des Heroins. Bei 1,5 g HHCl liegt die Untergrenze der nicht geringen Menge i.S.v. §§ 29 a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I BtMG.
Freilager und Freizonen Räumlichkeiten oder Gebiete, die zum Zollgebiet der EG gehören, in denen jedoch Nichtgemeinschaftswaren (vgl. Art. 4 Nr. 7, Nr. 8 ZK) als nicht im Zollgebiet der EG befindlich gelten (Art. 166 ZK). Dadurch wird die Ware erst einfuhrzollpflichtig, wenn sie aus dem Lager oder der Freizone in den Wirtschaftskreislauf der EG eingebracht wird und damit am wirtschaftlichen Wettbewerb innerhalb der EG teilnimmt.
Die ® Einfuhr von Betäubungsmitteln (§§ 29 I Nr. 1, 30 I Nr. 4, 30a BtMG) dagegen ist jedoch bereits vollendet, wenn das BtM über die Grenzlinie in ein Freilager oder eine Freizone verbracht wird. Für unerlaubt eingeführte BtM gilt keine Zollschuld (Art. 212 Satz 2 ZK) und entsprechend ist der BtM-Einfuhrbegriff unabhängig vom Zollrecht (Weber, BtMG, 2. Aufl. 2003 § 2 Rdnr. 40-42).
intravenös (Injektion) in die Vene hinein
International Classifikation of Deseases (ICD) Die Weltgesundgeitsorganisation WHO definiert im ICD 10 eine Person als suchtstoffabhängig, wenn sie während der letzten 12 Monate mindestens drei katalogisierte Bedingungen erfüllt, z.B. Dosissteigerung, um gleiche Rauschwirkung zu erzielen, Außerachtlassen sozial anerkannter Regeln des Konsums (z.B. Alkohol frühmorgens und/oder am Arbeitsplatz), Vernachlässigen von Interessen und sozialen Aktivitäten zugunsten des Suchtmittelkonsums.
Kaukasusroute / Seidenroute Herointransportweg aus der Anbauregion „Goldener Halbmond“ oder „Goldenes Dreieck“ via Usbekistan, Kasachstan, Russland, von dort über Ukraine, Slowakei, Tschechische Republik oder Weißrussland, Polen oder Lettland, Litauen, Polen nach Deutschland, Niederlande.
Kokainhydrochlorid (KHCl) Wirkstoff des Kokains. Bei 5 g KHCl liegt die Untergrenze der nicht geringen Menge i.S.v. §§ 29 a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I BtMG.
Mafia Sizilian. Mentalität. Wortherkunft: Im palermitan. Dialekt „Stolz, Anmaßung“, Lebensart aus sizilian. Historie heraus (selbst organisierte parastaatliche Ordnung infolge Unterpräsenz der ital. Staatsgewalt und Überpräsenz fremder Besatzerstaaten, angeblich auch Wahlspruch unter franz. Besatzung, „morte alla Francia, Italia anela“. Synonym für sizilian. Cosa nostra, z.T. auch für organisierte Kriminalität schlechthin.
Medellin-Kartell Im Anbau und Einfuhr von Kokain nach Europa tätige kolumbianische Organisation, bis Mitte der 90er Jahre weltweit größter Kokainexprteur.
Monoacetylmorphin Zerfallsprodukt des Diacetylmorphin. Auffinden wird prozessual als Indiz für vorangegangenen Diacetylmorphin- (und damit Heroin-) Missbrauch verwertet.
Morphin Hauptalkaloid des Opiums
Opium aus dem Milchsaft des Schlafmohns gewonnenes Rauschmittel
physische Abhängigkeit liegt vor, wenn bei Nachlassen der Wirkung einer psychotropen Substanz körperliche Entzugserscheinungen (meist im Bereich des vegetativen Nervensystems) eintreten.
psychische Abhängigkeit liegt vor, wenn Drang zur fortgesetzten oder periodischen Einnahme einer psychotropen Substanz besteht
psychotrope Substanz Suchtmittel, Stoff, der geeignet ist, psychische oder physische Abhängigkeit hervorzurufen
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) 1990 abgeschlossenes, 1993 in Kraft getretenes, 1995 in Kraft gesetztes und 1996 sowie 1997 erweitertes zwischenstaatliches Abkommen unter den EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irland sowie den Nicht-EU- (aber EWR-) Staaten Norwegen und Islans. Regelt kontrollfreien Grenzübertritt über die Schengen-Binnengrenzen (Art. 2 SDÜ), einheitlichen Kontrollstandard an den EU-Außengrenzen (Art. 6 SDÜ), ein einheitliches Einreise- und Visasystem für Drittausländer (= Nicht-EU-/Nicht-EWR-Bürger, seit dem FreizügÜbk EU/Schweiz 2002 sind auch Schweizer materiell-rechtlich nicht mehr als Drittausländer zu behandeln), Art. 5, 9-24 SDÜ, darüber hinaus Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen (Art. 39-91 SDÜ), darunter die gemeinsame Bekämpfung der Ein-/Ausfuhr von BtM (Art. 70-76 SDÜ). In den 2004 beigetretenen neuen EU-Staaten bisher nur partiell in Kraft gesetzt.
subkutan (Injektion) unter die Haut bzw. in das unter der Haut liegende Fettgewebe
Tetrahydrocannabinol (THC) Wirkstoff des Cannabis. Bei 7,5 g THC liegt die Untergrenze der nicht geringen Menge i.S.v. §§ 29 a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 30a I BtMG.
Toleranz zelluläre Gewöhnung an regelmäßige Suchtstoff-Zufuhr, infolge derer der Konsument die Dosis steigern muss, um dieselbe Rauschwirkung zu erzielen
Zoll Gem. § 21 BtMG sind das Bundesministerium für Finanzen und die von diesem bestimmten Zolldienststellen zur Überwachung des legalen grenzüberschreitenden BtM-Verkehrs wie auch der unerlaubten Einfuhr von BtM zuständig. BtM dürfen nur über eine vom Bundesministerium für Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt (§ 4 BtMAHV), ausgeführt (§ 11 I BtMAHV) oder durchgeführt (§ 13 III BtMAHV) werden (Vereinfachungen: § 15 I – III BtMAHV). Die Einfuhr von BtM unterliegt aber keiner Zoll- oder Umsatzsteuerschuld (Art. 212 Satz 2 ZK, dazu Witte u.a., Zollkodex, 3. Auflage 2002, Art. 212 ZK Rdnr. 15ff), so dass unerl. Einfuhr nicht mit Steuerhinterziehung / Steuerhehlerei konkurriert. Die Tat ist jedoch Bannbruch i.S.v. § 372 I AO 1977, dessen Strafdrohung gem. § 372 II AO 1977 auf § 370 I, II AO 1977 (Steuerhinterziehung) verweist. Dort wird Geldstrafe oder FreihStr 1 Mon. – 5 Jahre angedroht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Daher tritt § 372 AO 1977 als subsidiär hinter §§ 29 I Nr. 1, 30 I Nr. 4, 30a I, II Nr. 2 BtMG zurück. Nur im Falle bewaffneter Einfuhr einer „normalen“ Menge BtM (also nicht in Fällen von §§ 30 I Nr. 4, 30a II Nr. 2 BtMG) kann die Strafe nach § 373 II Nr. 1, Nr. 2 AO 1977 geschärft werden (3 Mon. – 5 Jahre FreihStr oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, vgl. § 47 II StGB) – soweit nicht ein besonders schwerer Fall nach § 29 III BtMG (1 – 15 Jahre FreihStr) angenommen wird.