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Veröffentlichungen
 



Stand 05.10.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11

Passrecht
ist Bestandteil des Unterrichtsfaches Ausweisrecht (Passrecht, Personalausweisrecht) und beinhaltet die Sachgebiete Passausstellung, Gültigkeit, Passersatz, Passversagung, Einziehung und Sicherstellung, Ausreiseuntersagung und Einreisebestimmungen in anderen Staaten.

Zur Biometrie s.u., 2.

Internetquellen
www.ePass.de (Biometrie-Pass)
www.auswaertiges-amt.de (Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige in anderen Staaten)

Kurzüberblick über die Änderungen seit 01.11.2007

Das PassG wurde in § 4 III-VI im Hinblick auf die Speicherung der Fingerabdrücke erweitert - der neue § 16a enthält die Ermächtigungsgundlage für Erhebung und Abgleich biometrischer Daten durch die Grenzpolizei. Die bis zum 31.10.2007 geltende DVPassG, PassMustV, AmtlPassV und PassGebV wurden zum 01.11.2007 aufgehoben und durch die Passverordnung (PassV) ersetzt (BGBl. 2007 I 2386 vom 25.10.2007). Der Kinderreisepass ist  kein Passersatz mehr (§ 2 I Nr. 2 DVPassG bis 31.10.2007), sondern Pass (§ 1 II Nr. 2 PassG). Das Seefahrtbuch (§ 11 SeemannsG, § 2 I Nr. 3 DVPassG alt) ist seit 01.11.2007 in § 7 I PassV nicht mehr als Passersatz genannt. Als Rückreisedokument für eine Einreise (§ 2 I Nr. 11 DVPassG alt) kann jetzt auch ein Einreisedokument für die Rückkehr in die EU von der Auslandsvertretung eines anderen EU-Staates ausgestellt werden (§ 7 I Nr. 9 PassV).  Mit Neufassung des PauswG zum 01.11.2010 wurden auch die Verweisungen im PassG auf den früheren § 2 II PAuswG in Verweis auf § 6 VII PAuswG geändert.

Aktueller Hinweis - Stand 26.03.2008

Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates v. 13.12.1957 (EÜPV)
Auf der Homepage www.admin.ch (Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft) ist nach Internetrecherchen vom 18.03.2008 sowie 26.03.2008 unter www.admin.ch/d/sr/i1/0.142.103.de/pdf eine Fassung des EÜPV mit Stand 20.12.2007 veröffentlicht, in dem in  der Anlage zu Art. 1 EÜPV  unter den deutschen Dokumenten nicht mehr der weniger als 1 Jahr abgelaufene deutsche Reisepass aufgezählt ist. Diese Mitteilung ist falsch und beruht auf einem Übermittlungsfehler des Europarats. Nach der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2008 - BGBl. 2008 II, S. 212, vom 26.03.2008 - wurde die Liste der Urkunden wie folgt geändert: "Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland; gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener amtlicher Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland; gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland".
Hinweis: Vertragsstaaten des EÜPV sind Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Liechtenstein (seit 1998), Luxemburg, Malta, Moldau/Moldawien (unterzeichnet 2007 - noch nicht ratifiziert), Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine (unterzeichnt 2004, ratifiziert 2006), Zypern (unterzeichnet 2003 - noch nicht ratifiziert). Im Hinblick auf Moldau und Zypern findet daher noch keine Umsetzung statt. Im Hinblick auf die Türkei ist das Abkommen seitens Deutschland einseitig suspendiert(wegen der Visapflicht gem. VO 539/2001/EG). Im Hinblick auf die Ukraine hat Deutschland die Anwendung des Übk ebenfalls im Hinblick auf die Visapflicht nach VO (EG) 539/2001 gem. Art. 7 EÜPV suspendiert (BGBl. 2007 II 263), in diesem Fall liegt gem. Art. 7 II EÜPV beiderseitige Suspendierung vor.

Aktueller Hinweis - Stand 20.10.2008

Seit 03.10.2008 erkennt die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien von allen Staatsangehörigen der EU den Personalausweis als Grenzübertrittsdokument für die Einreise an.

Angaben zu Einreisebestimmungen für Deutsche im Ausland  ohne Gewähr. Vor Reiseantritt wird empfohlen, die Einreisebestimmungen den Mitteilungen unter www.auswaertiges-amt.de zu entnehmen.

Aktueller Hinweis - Stand 05.01.2009

Seit 01.01.2009 sind Arbeitnehmer/innen und Selbständige in bestimmten Wirtschaftszweigen gem. § 2a I SchwarzArbG verpflichtet, an Stelle des Sozialversicherungsausweises ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der ZollVw auf Verlangen vorzulegen. Gem. § 2a II SchwArbG ist der/die Arbeitger/in verpflichtet, darauf schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis aufzubewahren. Betr. sind u.a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Spedition und Transport sowie damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Auf-/abbau von Messen, Fleischwirtschaft. Siehe www.zoll.de .

1. Allgemeines

Pässe i.S.v. § 1 II PassG sind: Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, amtl. Pass (Dienstpass, Diplomatenpass, vorläufiger Dienstpass, vorläufiger Diplomatenpass).
Passersatzpapiere für Deutsche sind insbesondere der Personalausweis, der Donauschifferausweis, Lizenzen und Flugbesatzungsausweise, der von der Grenpolizei ausgestellte Reiseausweis als Passersatz (RaP) und das von der Auslandsvertretung ausgestellte Rückreisedokument (§ 7 I PassV).

Pass- und Ausweispflichten sind für deutsche Staatsangehörige in § 1 PassG/§ 1 PAuswG, für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten in § 8 FreizügigG/EU und für Drittstaatsangehörige in §§ 3, 13 I, 48 AufenthG geregelt.

Die Passmitführungspflicht (§§ 1 I, 25 III Nr. 1 PassG) besteht gem. Art. 21 c) VO (EG) Nr. 562/2006 auch an einer Schengen-Binnengrenze (vgl. auch Nr. 5.3.2 AAH-SDÜ und zur Parallelvorschrift § 13 I S. 2 AufenthG: Maor, ZAR 2005, 333 (334), a.A. VGH Kassel InfAuslR 2004, 141). Die Pflicht zur Benutzung einer Grenzübergangsstelle (§§ 3, 25 III 2 PassG) besteht nur an Schengen-Außengrenzen, vgl. dazu Art. 4 VO (EG) Nr. 562/2006.

2. Biometrische Merkmale im Pass (§ 4 III PassG)

Unter Biometrie ist die automatisierte Erkennung von Personen anhand des Abgleichs körperlicher Merkmale zwischen Ausweis vorlegender Person und Speichermedium im Ausweis zu verstehen.

2.1 ePass der ersten Generation

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 – BGBl. 2002 I 353, 366 vom 11.01.2002 – wurde § 4 III, IV PassG neu eingefügt, wonach neben Lichtbild und Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern, Händen oder Gesicht in mit einem Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form im Pass enthalten sein dürfen.

Gem. Art. 1 II VO (EG) Nr. 2252/2004 müssen die von den beteiligten Staaten (EU-Staaten ohne Großbritannien und Irland; Schengen-assoziierte EWR-Staaten Norwegen und Island; Sonderposition: Dänemark) ausgestellten Pässe binnen 18 Monaten seit Inkrafttreten der VO (17.01.2005) mit einem Speichermedium versehen sein, das ein Gesichtsfeld enthält, und binnen 36 Monaten mit einem Datenträger für die Abspeicherung interoperabler Fingerabdrücke versehen sein. Deutschland hat die Speicherung des Gesichtsfeldes seit 01.11.2005 umgesetzt.

2.2 ePass der zweiten Generation

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des PassG  - BGBl. 2007 I 1566  - wird § 4 III-VI PassG um die Rechtsgrundlage für die elektronische Speicherung von Fingerabdrücken mit Wirkung zum 01.11.2007 erweitert. Diese werden durch flachen Abdruck der Zeigefinger auf einem Scanner erhoben. Der neu eingefügte § 16a PassG  schafft die Gesetzesgrundlage für Erhebung der biometr. Daten aus dem Pass, beim Passinhaber und Abgleich der Daten.

Der Kinderreisepass (bis Vollendung 12. Lebensjahr) enthält kein elektronisches Speichermedium (§ 4 IVa PassG). Für Kinder kann auch ein Pass als ePass beantragt werden, Fingerabdrücke werden erst ab vollendetem 6. Lebenjahr erhoben.

Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der biometrischen Daten beim Reisenden, aus dem Pass und den Abgleich beider Dateien finden sich seit 2007 für deutsche Pässe in § 16a PassG sowie für ausländische Pässe in § 49 I AufenthG, § 8 II FreizügigG/EU, § 16 Ia AsylVfG.

3. Gültigkeitsdauer

3.1 Regelung nach §§ 5, 11 I Nr. 3 PassG
Der Pass wird ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von grundsätzlich zehn Jahren (§ 5 I Satz 1 PassG, Nr. 5.1 Satz 1 PassVwV), von sechs Jahren für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 5 I Satz 2 PassG, Nr. 5.1 Satz 1 PassVwV – weil insoweit noch eine schnellere Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und daher Aktualitätsverlust des Lichtbildes zu erwarten ist), von sechs Jahren für weitere Pässe, die ein Deutscher neben einem Pass besitzt (§§ 1 III, 5 I PassG, Nr. 5.1 Satz 2 PassVwV), im Falle des § 29 StAG (Optionsmodell bei Doppelstaatsangehörigkeit) nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers, solange die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht festgestellt hat (§ 5 V PassG).
Der Kinderreisepass wird für sechs Jahre ausgestellt, jedoch nur bis Vollenung des 12. Lebensjahres (§ 5 II PassG).

Eine Verlängerung ist unzulässig, außer beim Kinderreisepass (§ 5 IV PassG).

3.2 Einreise in Europaratstaaten mit bis ein Jahr abgelaufenem Pass

Unabhängig von der Ungültigkeit nach § 11 I Nr. 3 PassG wird ein deutscher Pass auch zur Einreise bis zu drei Monaten in die Vertragsstaaten des Europarates anerkannt, wenn er seit höchstens einem Jahr ungültig geworden ist (Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957). Ein solcher bis zu einem Jahr abgelaufener Pass gilt gem. § 7 I Nr. 4 PassV als Passersatz, der für die Erfüllung der Passpflicht genügt.

Vertragsstaaten des Abkommens vom 13.12.1957 sind nicht alle Europaratstaaten, sondern nur Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei. Vor Einreise mit abgelaufenem Pass sollten in jedem Fall jedoch die Einreisebestimmungen für Deutsche unter www.auswaertiges-amt.de überprüft werden.

4. Passersatz für deutsche Staatsangehörige

Die wichtigsten Passersatzpapiere für deutsche Staatsangehörige sind:

4.1 Personalausweis

Für die Ausreise eines Deutschen zur Einreise in einen anderen EU- oder EWR-Staat reicht ein amtlicher Personalausweis aus, ein Reisepass ist nicht erforderlich, vgl. EuGH, Urt. v. 05.03.1991 – Rs. C-376/89 – NVwZ 1991, 765 und Art. 5 I Satz 1 RL 2004/38/EG. Daneben erkennen gem. dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 sowohl zahlreiche EU-/EWR- wie auch europäische Drittstaaten den deutschen Personalausweis als Grenzübertrittsdokument. Deutsche können mit einem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis in folgende Staaten einreisen:

EU- und EWR-Staaten, Schweiz, folgende Drittstaaten: Ägypten (muss mind. 2 Mon. über geplanten Aufenthalt hinaus gültig sein; Lichtbild für Einreisevisum erforderlich), Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dominik. Rep. (AuswAmt rät ab; vorl. PAusw reicht nicht), Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (seit Oktober 2008), Kroatien, Marokko (nur bei Pauschalreise), Monaco, Montenegro, San Marino, Senegal (nur bei Pauschalreise), Tunesien (nur bei Pauschalreise), Türkei. Besonderheiten bei einzelnen Staaten, z.B.: Bei Reisen nach Dänemark ist für die Weiterreise nach Grönland oder Färöer ein Reisepass erforderlich (EG-Vertrag und RL 2004/38/EG finden dort keine Anwendung). Unterschiedliche Hinweise gibt es dazu, ob für die Einreise nach Finnland und Kroatien ein vorläufiger Personalausweis ausreicht (nach aktueller Erkenntnis nicht ausreichend). Angaben (Stand: Oktober 2008) ohne Gewähr. Es wird geraten, vor Einreise mit Personalausweis die Einreisebestimmungen für Deutsche den Mitteilungen unter www.auswaertiges-amt.de zu entnehmen.

4.2 Reiseausweis als Passersatz (RaP, § 7 I Nr. 7, 10 DVPassG)

Die Grenzpolizei kann gem. Nr. 2.11 PassVwV ein- oder ausreisenden Deutschen, die sich nicht ausreichend ausweisen können, einen Reiseausweis als Passersatz (RaP) ausstellen, wenn im Einzelfall keine sicherheitsmäßigen Bedenken bestehen. Ein RaP kann auch ausgestellt werden, wenn bei der Ausreise noch ein gültiges Grenzübertrittspapier vorliegt, das aber während der Einreise – und damit vor Wiedereinreise – ungültig werden wird. Bei Reisenden, die einen nicht länger als ein Jahr abgelaufenen Personalausweis vorlegen, ist großzügig zu verfahren. Die Gebühr beträgt gem. § 15 I Nr. 1 h) PassV 8,-- Euro. Das Muster befindet sich in Anlage 9 zur PassV. Ein Lichtbild ist in der Regel nicht vorgesehen.

Der RaP wird nicht in jedem Zielstaat anerkannt. Eine Liste findet sich unter www.bundespolizei.de – diese stellt jedoch nur eine unverbindliche Erkenntnissammlung dar, die ständigen Veränderungen unterliegt. Aktuelle Änderungen sind unter www.bundespolizei.de nachzulesen.

4.3 Seefahrtbuch (seit 01.11.2007 kein Passersatz mehr)

Nicht mehr als Passersatz vorgesehen ist das Seefahrtbuch. Dieses ist der persönliche Ausweis des Seemanns über seinen Beschäftigungsbezug zur Reederei und zum Schiff. Der Besitz eines Seefahrtbuches ist gem. § 11 I SeemannsG vorgeschrieben für Personen, die auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte, Seeleute; vgl. §§ 3-6 SeemannsG) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7 SeemannsG) ausüben will.
4.4 Lizenzen und Besatzungsausweise für Flugpersonal (§ 7 I Nr. 3 PassV)

Das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig stellt Lizenzen (Luftfahrerscheine) für Flugzeugführer und Besatzungsausweise (Crew Member Certificates) iSv. Anhang 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 07.12.1944 für das übrige Flugpersonal aus; die Dokumente müssen eine Rückkehrberechtigung für Deutschland enthalten. Enthält eine Lizenz den Vermerk „Gilt nicht als Passersatzpapier“, so liegen Passversagungsgründe vor (die Lizenz ist dann also kein Passersatzpapier). Besatzungsausweise können diesen Vermerk nicht enthalten, da sie im Falle eines Passversagungsgrundes gar nicht ausgestellt werden dürfen.

4.5 Zur Einreise in Europaratstaaten berechtigender Pass (§ 7 I Nr. 4 PassV)

Ein seit weniger als einem Jahr ungültig gewordener deutscher Pass berechtigt zur Einreise bis zu drei Monaten in die Vertragsstaaten des Europarates (Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957) und ist gem. § 7 I Nr. 4 PassV als Passersatz anerkannt.

4.6 Einreisedokument (§ 7 I Nr. 8, 9 PassV)

Deutschen, die sich im Ausland aufhalten, kann ein RaP mit der ausschließlichen Funktion der Einreise in die BRD ausgestellt werden, insbesondere wenn der Pass eines Deutschen beim Auslandsaufenthalt abhanden kommt. Die Gültigkeitsdauer wird nach der Dauer der beabsichtigten Reise bemessen und darf einen Monat nicht überschreiten Zuständig ist die Auslandsvertretung (§ 19 II PassG). In der Regel wird die zu benutzende Grenzübergangsstelle vorgeschrieben, worüber die dortige BPOLI von der Auslandsvertretung fernmündlich/fernschriftlich/per Telefax benachrichtigt. Danebn ist die Ausstellung durch die Auslandsvertretung eines anderen EU-Staates zulässig, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort ist - auch dieses Dokument ist ein zugelassener Passersatz.

5. Passersatz für nichtdeutsche Staatsangehörige

5.1 Reiseausweis für Flüchtlinge

Gem. Art. 28 Nr. 1 GFK, § 1 III AufenthV (blau)
„Reiseausweis“/„Abkommen vom 21. Juli 1951“
„Travel document“/„Konvention from 21th July 1951“
„Titre des voyage“/„Convention 21 Juli 1951“

Gem. Londoner Abkommen v. 15.10.1946 (grün)
„Reiseausweis“/„Abkommen vom 15. Oktober 1946“
„Travel document“/„Kovention from 15th October 1946“
„Titre des voyage“/„Convention 15. Octobre 1946“

5.2 Reiseausweis für Staatenlose

Vgl. Art. 28 Nr. 1 StlÜbk 1954, in Kraft in Deutschland seit 1977, § 1 IV AufenthV.
„Reiseausweis“/„Abkommen vom 28. September 1954“
„Travel document“/„Konvention from 28th September 1954“
„Titre des voyage“/„Convention 28. Septembre 1954“

5.3 Reiseausweis für Ausländer

Vgl. §§ 5 – 11 AufenthV
„Travel document“; ersetzt früheren Fremdenpass

5.4 Notreiseausweis

Vgl. § 13 AufenthV. Der Notreiseausweis (NoRa) als Passersatzpapier ersetzt für Nichtdeutsche den früheren RaP (Reiseausweis als Passersatz), vgl. BR-Dr. 731/04 vom 24.09.2004. Der RaP ist jetzt nur noch für Deutsche vorgesehen (§ 7 PassV). Das Ausstellen des NoRa beseitigt im Falle fehlenden Passbesitzes die Unerlaubtheit der Einreise. Die Zuständigkeit der BPOL folgt aus §§ 14 II, 71 III Nr. 2 AufenthG, § 13 II AufenthV. Sie gilt nur vor der Einreise in Fällen fehlenden Passbesitzes oder fehlender Passmitführung, nicht nach vollendeter Einreise. Gem. § 13 AufenthV kann ein NoRa ausgestellt werden, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte (z.B. Zurückweisung) erforderlich ist und der Betroffene Staatsangehöriger der EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz oder eines Staates i.S.v. Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001 ist (visumbefreit) oder zum Aufenthalt oder zur Rückkehr in einen EU-Staat, EWR-Staat oder die Schweiz berechtigt ist (§ 13 I Nr. 2 AufenthV). Der NoRa kann auch zur Ausreise ausgestellt werden, wenn der Ausländer ausreisen will und nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt oder wenn bei der Ausreise noch ein gültiges Grenzübertrittspapier vorliegt, das aber während der Reise ungültig werden wird.

6. Amtliche Pässe

Amtliche Pässe können seit 01.11.2007 auch für Nichtdeutsche Diplomaten und Angehörige ausgestellt werden. Amtl. Pässe sind:
Diplomatenpass (Diplomatic passport, Passeport diplomatique)
Dienstpass (Official passport, Passeport de service)
vorläufige Dienstpässe und vorläufige Diplomatenpässe

Die Gültigkeitsdauer wird nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe bemessen, höchstens zehn Jahre, bei einem vorläufigen Dienstpass oder vorläufigen Diplomatenpass höchstens ein Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist jeweils nicht zulässig.

7. Maßnahmen der Passbehörde

7.1 Passversagung (§ 7 I PassG)

Jeder Deutsche hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Passes, sofern keine Passversagungsgründe (§ 7 PassG) vorliegen. Zuständig ist die Passbehörde (§ 19 I Satz 1 PassG), in Bezug auf Passersatzpapiere die Grenzpolizei (§ 19 I Satz 2 PassG). Werden Passversagungsgründe festgestellt, so muss die Ausstellung des Passes versagt werden. Die Beweislast trägt die Passbehörde.

7.2 Beschränkung des Geltungsbereiches (§ 7 II PassG)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist auch eine Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer als milderes Mittel gegenüber einer Passversagung zulässig (§ 7 II Satz 1 PassG). Das gilt insbesondere, wenn die Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte Staaten gelten.

Liegt eine Beschränkung vor, so muss sie im Pass vermerkt sein (§ 7 II Satz 2 PassG).

Neben einer Pass- und Personalausweisbeschränkung ist auch eine Meldeauflage zulässig, wenn der Betroffene sich in irgendeiner deutschen Polizeidienststelle melden darf (um seine Freizügigkeit nach Art. 11 GG im Bundesgebiet nicht einzuschränken, vgl. Breuker, NJW 2004, 1631/1632). Unverhältnismäßig wäre es allerdings z.B., einem Hooligan während der EM oder WM eine Meldeauflage für die Tage im Ausland stattfindender Fußballspiele der deutschen Nationalmannschaft eine Meldeauflage zu erteilen, wenn damit die Ausreise in andere Länder als die Austragungsorte unmöglich gemacht wird - vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.03.2006 – 4 K 2684/04. Vgl. auch LG Hannover, Urt. v. 04.10.2007 - 3 O 138/07.

7.3 Passentziehung (§ 8 PassG)

Wenn nachträglich (nach Passausstellung) Passversagungsgründe iSv. § 7 I PassG eintreten oder der Passbehörde bekannt werden, kann der Pass entzogen werden. Die Maßnahme steht im „kann“-Ermessen der Passbehörde. Waren die Passversagungsgründe bei Passaustellung bekannt und wurde der Pass dennoch erteilt, ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

7.4 Einziehung (§ 12 PassG)

Die Einziehung des Passes
- kann gem. § 12 I PassG im Falle der Ungültigkeit erfolgen und
- muss gem. § 12 II PassG im Falle des unbefugten Besitzes mehrerer Pässe erfolgen.
Für die BPOL stellen Einziehungsgründe zugleich Sicherstellungsgründe dar.
Nicht zu verwechseln sind also die Entziehung, die Einziehung und die Sicherstellung (letztere u.a. durch BPOL.

8. Ausreiseuntersagung

8.1 Tatbestände

Gem. § 10 I PassG ist eine Ausreiseuntersagung zulässig, wenn der Betr. kein gültiges Grenzübertrittsdokument besitzt oder wenn die Passbehörde eine Passversagung verfügt hat oder wenn Passversagungsgründe iSv. § 7 PassG an der Grenze erkennbar werden. Zur Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland durch ausreisende gewalttätige Hooligans vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.03.2006 – 4 K 2684/04; Breucker, NJW 2004, 1632. Der Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport reicht für sich allein nicht aus, sondern nur i.V.m. Einzelfallrecherchen zur Gefahr, die von dem Betr. ausgeht und zum Anlass des Eintrages, vgl. LG Hannover, Urt. v. 04.10.2007 - 3 O 138/07. Zum Tatbestand der Steuerflucht (§ 7 I Nr. 4 PassG) vgl. OVG Berlin-Brandenb., Beschl. v. 11.09.2007 - 5 Ss 56/07 - NJW 2008, 313.
 
8.2 Beachtung des Art. 27 RL 2004/38/EG

Die Freizügigkeitsrechte nach EG-Vertrag, EWR-Abkommen und RL 2004/38/EG dürfen aus Gründen schwerwiegender Gefahren für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden. Die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 39 III EGV, Art. 28 III EWR-Abkommen sind nicht gleichbedeutend mit öffentlicher Sicherheit oder Ordnung im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts (§ 14 BPolG). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 39 III EGV und Art. 28 III EWR-Abkommen setzt danach die Verletzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften voraus, durch die eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eintritt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften reicht nicht aus. Persönliches Verhalten und persönliche Situation des Unionsbürgers sind zu berücksichtigen (vgl. umgekehrt für die Einreiseverweigerung für EU-Staatsangehörige nach Deutschland § 6 I FreizügigG/EU).

Vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. 2004, Art. 39 EGV Rdnr. 43-45; Streinz, EUV/EGV, 2003 Art. 39 III EGV Rdnr. 127, 134; Stein, NJW 1976, 1553 (1555, 1557); EuGH NJW 1975, 2165 – Fall „Van Duyn“; EuGH 1975, 1231; EuGH, Urt. v. 27.10.1977 – Rs. 30/77 = EuGH 1977, 2013 – Fall „Boucherau“.

Unter diesen Umständen wird nach einer Rechtsauffassung, die sich allerdings – bisher – nicht in den gängigen Kommentaren und innerstaatlicher Rechtsprechung finden lässt, vertreten, dass die Untersagung der Ausreise in einen anderen EU-/EWR-Staat deutlichen Einschränkungen unterliegt – die Passversagungsgründe iSv. § 7 I PassG müssten danach EU-konform einschränkend ausgelegt werden. Eine entsprechende Rechtsprechungs- oder Weisungslage konnte dazu nicht recherchiert werden. Die BPOL muss sich aber darauf einstellen, früher oder später mit einem auf eine entsprechende Rechtsmeinung gestützten Rechtsmittel konfrontiert zu werden. Vorsorglich sollte ggf. in die Ermessenserwägungen einbezogen werden, dass an die Untersagung der Ausreise in einen EU-/EWR-Staat strengere Anforderungen gestellt werden als an die Untersagung der Ausreise in einen Drittstaat. Vgl. Rossi, AöR 2002, 612 (624ff, 632ff, 652f). Für den Passversagungsgrund der Steuerflucht im Verhältnis zu Art. 18 I, 39 III EGV, Art. 5, 27 RL 2004/81/EG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - 5 Ss 56/07 - NJW 2008, 313.

8.3 Für Nichtdeutsche

§ 10 PassG ist entsprechend für Drittstaatsangehörige (§ 46 II AufenthG) und EU-/EWR-Staatsangehörige anwendbar (§ 11 I FreizügigG/EU iVm. § 46 II AufenthG).

8.4 Verstoß

Der vorsätzliche Verstoß stellt eine Straftat nach § 24 I PassG, der fahrlässige Verstoß eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 I PassG dar. Demgegenüber ist das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtmitführen eines Passes oder Passersatzes entgegen § 1 I PassG eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 III Nr. 1 PassG, der Grenzübertritt außerhalb einer Grenzübergangsstelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 III Nr. 2 PassG.

9. Sicherstellung

Ein Pass oder Passersatz kann durch die BPOL sichergestellt werden im Falle unberechtigten Besitzes (§ 13 I Nr. 1 PassG); im Falle, dass Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Passversagungsgründe (§ 7 I PassG) vorliegen (§ 13 I Nr. 2 PassG); im Falle, dass Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund vorliegt (§ 13 I Nr. 3 PassG),also Ungültigkeit des Passes (§ 12 I PassG) oder- unbefugter Besitz mehrerer Pässe (§ 12 II PassG).

Der Sicherstellung unterliegt neben dem Reisepass auch ein Passersatz, der ausschließlich zum Grenzübertritt berechtigt, nicht jedoch ein Passersatz, dem daneben noch eine weitere Legitimationswirkung zukommt (Personalausweis, Seefahrtbuch, Fluglizenz, Flugbesatzungsausweis, Europaratausweis, Laissez passer der EG).

Ein deutscher Kinderreisepass kann gem. § 13 I Nr. 3 PassG sichergestellt und gem. § 12 PassG eingezogen werden, wenn die den Statusder deutschen Staatsanghörigkeit begründende Anerkennung der Vaterschaft des Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen von der zuständigen Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB wirksam angefochten worden ist - weil insoweit die Angabe der deutschen Staatsangehörigkeit unzutreffend und der Pass daher gem. § 11 I Nr. 2 PassG ungültig geworden ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 ME 347/10). 

10. Straftaten

In § 24 PassG geregelte Straftaten sind der vorsätzliche Verstoß gegen die Ausreiseuntersagung (§ 24 I Nr. 2 PassG) oder die vorsätzliche Ausreise trotz Passversagung oder entgegen einer Passbeschränkung (§ 24 I Nr. 1 PassG). Der Versuch ist strafbar (§ 24 II PassG). Die Feststellung, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt bzw. ob wegen Versuch oder Vollendung wird dadurch erschwert, dass der Begriff der Ausreise im Gesetz nicht definiert ist (anders als die Einreise nach § 13 II AufenthG). Die Verfolgungszuständigkeit der BPOL für grenzbezogene Delikte folgt aus § 12 I Nr. 2 BPolG.

Im Falle von Passfälschung (Totalfälschung oder Verfälschung – z.B. mit Lichtbildaustausch) besteht der Verdacht eines Delikts nach § 267 StGB, im Falle der missbräuchlichen Nutzung des echten Passes eines anderen liegt der Verdacht eines Missbrauches von Ausweispapieren nach § 281 StGB vor.

11. Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgungszuständigkeit der BPOL folgt aus § 26 Nr. 2 PassG.

11.1 Fahrlässiger Verstoß gegen Ausreiseuntersagung (§ 25 I PassG)

§ 25 I PassG kommt in Betracht, wenn der objektive Tatbestand des § 24 I PassG erfüllt, aber Vorsatz nicht nachweisbar ist bzw. nicht vorliegt (z.B. unwiderlegbare bzw. glaubhafte Einlassung der Unkenntnis über den Grenzverlauf an einer Schengen-Binnengrenze oder Missachtung einer bereits vergessenen lange zurück liegenden Ausreiseuntersagung).

11.2 Vorsätzliche Falschangaben/unterlassene Mitteilungen/Verstoß gegen Datenschutz/Umgehung Grenzkontrolle (§ 25 II PassG)

Das vorsätzliche Bewirken der Ausstellung eines weiteren Passes durch unrichtige Angaben (§ 25 II Nr. 2 PassG) besteht in Falschangaben (z.B. wahrheitswidrige Behauptung des Passverlustes) und dadurch erfolgter Ausstellung weiteren Passes.

Vorsätzliches Sichentziehen der Grenzkontrolle ist in § 25 II Nr. 2 PassG geregelt und bezieht sich lediglich auf kontrollpflichtige Schengen-Außengrenzübertritte nach Art. 4 VO (EG) Nr. 562/2006, § 3 PassG.

§ 25 II Nr. 3 PassG erfasst die Nichtanzeige des Passverlustes oder Wiederauffindens, auch die nicht rechtzeitige Anzeige (rechtzeitig heißt unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern iSv. § 121 I BGB). Es können Versuch (§ 25 VI PassG) und Auslandstat (§ 25 VI PassG) kann verfolgt werden.

§ 25 II Nr. 4 PassG nennt den Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen des § 18 II, III PassG (das Verbot richtet sich z.B. an Wirtschaftsunternehmen, die in Kundendaten auch die Ausweis-Nr. speichern, z.B. Deutsche Post, Banken, Sparkassen u.a. Kreditinstitute, Versandhäuser, Inkassodienste, Auskunfteien).

11.3 Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Passmitführungspflicht / Ein- oder Ausreise außerhalb Grenzübergangsstelle (§ 25 III PassG)

§ 25 III Nr. 1 PassG erfasst die Ausreise ohne Pass oder Passersatz oder das nicht rechtzeitige Ausweisen mit entspr. Dokumenten, § 25 III Nr. 2 PassG den Grenzübertritt an einer kontrollpflichtigen Schengen-Außengrenze nach Art. 4 VO (EG) Nr. 562/2006 unter Verstoß gegen § 3 PassG. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 25 III PassG sind vorsätzlich oder fahrlässig begehbar.

Entsprechende Tatbestände für Drittstaatsangehörige finden sich in §§ 13 I, 98 III Nr. 2 AufenthG, für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten in §§ 8 Nr. 1a), 10 III FreizügigG/EU (Passmitführungspflicht) bzw. gem. § 11 I FreizügigG/EU i.V.m. §§ 13 I, 98 III Nr. 2 AufenthG (für Ein-/Ausreise außerhalb Grenzübergangsstelle – Verweis neu eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien, BGBl. 2007 I 1970).

Stand 05.10.2011


 


 

 

 
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