Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 und HS II M 14
1. Kontrolle der Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
1.1 Schengen-Außengrenzen
Die an den Schengen-Außengrenzen kontrollierten Einreisevoraussetzungen ergeben sich im innerstaatlichen Recht aus §§ 3, 4, 11, 14 AufenthG. Dazu gehört das Erfüllen der Passpflicht (§ 3 AufenthG), das Vorliegen eines Aufenthaltstitels, soweit keine Befreiung davon vorliegt (§ 4 AufenthG) und die Datenabfrage, dass kein Einreiseverbot (§ 11 AufenthG) besteht. Für die Einreise Drittstatsangehöriger zum Zweck eines Kurzaufenthaltes werden darüber hinaus werden die Voraussetzungen des Art. 5 I VO (EG) Nr. 562/2006 (Zweck-Mittel-Nachweis, weder SIS-Ausschreibung noch Gefahrenverdacht) kontrolliert.
1.2 Schengen-Binnengrenzen
Im 30-km-Grenzraum der Schengen-Binnengrenzen und im Rahmen der Grenzüberwachung an Außengrenzen (Art. 12 VO 562/2006/EG) kann im Falle einer Feststellung einer unerlaubten Einreise die Zurückschiebung erfolgen (§ 57 AufenthG). Die Befugnis zur stichprobenartigen Einzelfall-Kontrolle im Grenzraum ergibt sich aus § 23 I Nr. 3 BPolG, der über Art. 21 a) VO (EG) Nr. 562/2006 durch den Wegfall der Grenzkontrollen nicht berührt wird.
2. Passpflicht
2.1 Passbesitz
Für Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist der Besitz eines gültigen und anerkannten Passes (Nationalpass oder Fremdenpass) oder Passersatzes vorgeschrieben (§ 3 I AufenthG), soweit nicht eine Befreiung von der Passpflicht nach § 14 AufenthV (Einreise zur Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe in Unglücks-/Katastrophen-/Rettungsfällen) oder durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern (§ 3 II AufenthG) vorliegt. Die Einreise ohne Passbesitz ist eine unerlaubte Einreise (§ 14 I Nr. 1 AufenthG), die vor der Einreise zur Zurückweisung verpflichtet (§ 15 I AufenthG). Die Passbesitzpflicht ist zu unterscheiden von der Passmitführungspflicht (§ 13 I Satz 2 AufenthG).
2.2 Passersatz
Passersatzpapiere s. §§ 1 II, IV, 3, 4 AufenthV; insbesondere:
- Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5-11 AufenthV - Reiseausweis für Flüchtlinge gem. GFK vom 21.07.1951 (BGBl. 1953 II 559) oder Londoner Abkommen vom 15.10.1946 (BGBl. 1951 II 160) - Reiseausweis für Staatenlose gem. Staatenlosenübereinkommen vom 28.09.1954 (BGBl. 1976 II 473) - Seefahrtsbuch bestimmter Staaten, z.B. Albanien, Ukraine
- Standardreisedokument für die Rückführung nach EU-einheitl. Muster gem. ABl.-EG 1996, C 274/18 - dieses wird aufgrund von Abkommen mit der EU anerkannt von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, SVR Hongkong, SVR Macau, EJR Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Russische Föderation und Serbien.
Im Falle fehlenden Passbesitzes bei der Einreisekontrolle liegt ein Fall der unerlaubten Einreise vor (§ 14 I Nr. 1 AufenthG), der zur Zurückweisung nach § 15 I AufenthG führt, wenn nicht ein Anlass für das Ausstellen eines Notreiseausweises (§ 13 AufenthV) vorliegt. Zugleich kann der Verdacht einer Straftat nach § 95 I Nr. 3 AufenthG vorliegen, wenn Vorsatz vorliegt. Der Verstoß gegen die Passbesitzpflicht bei der Einreise ist nicht zu verwechseln mit dem Verstoß gegen die Passmitführungspflicht (§ 13 I Satz 2 AufenthG), der nur eine OWi nach § 98 III Nr. 2 AufenthG darstellen kann.
Im Falle fehlenden Passbesitzes beim Inlandsaufenthalt besteht bei Vorsatz der Verdacht einer Straftat nach § 95 I Nr. 1 AufenthG, im Falle von Fahrlässigkeit der Verdacht einer OWi nach § 98 I AufenthG. Zugleich liegt der Grund für einen Widerruf eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde vor (§ 52 I Nr. 1 AufenthG).
3. Visa und Aufenthaltstitel
Für Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist der Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels erforderlich, soweit nicht durch Recht der EU oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht (Art. 5 I b SGK, § 4 I Satz 1 AufenthG). Während im deutschen Recht das Visum unter den Obergriff "Aufenhaltstitel" fällt, wird im EU-Recht zwischen Visa und Aufenthaltstiteln getrennt (vgl. Art. 5 I b SGK, Art. 1 VO (EG) Nr. 1030/2002, Art. 18 II, 21 I, IIa SDÜ). Keine Aufenthaltstitel sind die Bescheinigungen über die gesetzlichen Aufenthaltsrechte wie die Erlaubnisfiktion (§ 81 III-V AufenthG), die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren (§ 55 AsyVfG), die Assoziierungsbescheinigung für türkische Staatsangehörige (§ 4 V AufenthG), die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen (§ 5 II FreizügG/EU) - weder Aufenthaltstitel noch Aufenthaltsrecht ist die Duldung (Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a AufenthG).
3.1 Flughafentransitvisum Typ A
Das Flughafentransitvisum Typ A berechtigt nicht zur Einreise und ist für bestimmte Statsangehörige für das Umsteigen in einer Flughafentransitzone eines Flughafens im Schengen-Raum vorgeschrieben (Art. 3, 26 VK). Es handelt sich nicht um einen Aufenthaltstitel und wird auch gem. § 4 I Satz 2 Nr. 1 AufenthG ausdrücklich aus dieser Kategorie ausgenommen. Es ist lediglich eine Transitgenehmigung, da ohne Einreise kein Aufenthalt vorliegt (vgl. Nr. 95.1.2.1 AVwV-AufenthG; BayOlG BayVBl. 1996, 347; Westphal/Stoppa, AuslR f.d. Polizei, 2007, S. 684, 698; umstritten - a.A.: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.05.2005 - 932 Ds 10380 - 3340 Js 214655/05; Maor, ZAR 2005, 185 (188); amtl. Begründung zu § 26 AufenhV a.F., BR-Ds 731/04 vom 24.09.2004, S. 170, 72).
3.2 Schengen-Visum Typ C
Das Schengen-VisumTyp C (Art. 24 VK, §§ 4 I Satz 2 Nr. 1 -1. Alt.-, 6 I Nr. 1 AufenthG) ist das Schengen-weit einheitliche Kurzaufenthaltsvisum für Aufenthalte bis 3 Monate binnen 6 Monate.
Das Schengen-Visum Typ C kann für einen Aufenthalt bis 90 Tage/3 Mon. binnen 6 Mon. und für 1, 2 oder mehr als 2 Einreisen (Eintrag "01", "02" oder "MULT") ausgestellt werden. Erteilungsvoraussetzungen und Geltungsbereich sind in Art. 21, 24, 25 VK geregelt. Zuständig ist die Auslandsvertretung des Schengen-Staates, der das Hauptreiseziel oder den Ersteinreisestaat darstellt (Art. 5 I VK).
An der Grenze kann ein Schengen-Ausnahme-Visum Typ C (bis 15 Tage) durch die Grenzpolizei gem. Art. 35, 36 VK erteilt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines zwingenden unvorhersehbaren Einreisegrundes, für den im Voraus kein Visumantrag gestellt werden konnte.
Voraussetzung der Erteilung eines Schengen-Visums Typ C ist gem. Art. 21 I VK, dass die Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, d, e VO (EG) Nr. 562/2006 (SGK) erfüllt sind (Passbesitz, Zweck-Mittel-Nachweis, keine SIS-Ausschreibung, keine Gefahr für öffentl. Sicherheit), insbesondere dass eine Risikobewertung dazu führt, dass keine Gefahr illegaler Einwanderung bzw. nicht rechtzeitiger Ausreise besteht. Der Daneben ist gem. Art. 15 I, III VK der Nachweis einer Auslandsreisekrankenversicherung mit 30.000 Euro Deckungshöhe vorgeschrieben, wovon gem. Art. 15 VI, VII VK Diplomatenpassinhaber befreit sind und bei Antragstellern, denen auf Grund ihres Berufes eine besondere Zuverlässigkeit unterstellt wird, dieses Erfordernis ohne weitere Prüfung als erfüllt angesehen werden kann.
Für das Schengen-Visum wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben (Art. 16 I VK, § 46 Nr. 1 AufenthV). Nur 35 Euro werden von den Staatsangehörigen der Vertragstaaten erhoben, mit denen die EU Abkommen über die Erleichterung der Visa-Erteilung geschlossen hat: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ehem. Jugoslaw. Rep. Mazedonien, Rep. Moldau, Montenegro, Russische Föderation, Serbien und Ukraine (§ 54 AufenthV iVm. den entspr. Abk.). Diese Gebühren sind auch bei der AV-Erteilung an der Grenze zu beachten.
3.3 Nationales Visum Typ D
Das nationale VisumTyp D (Art. 18 SDÜ, § 6 III AufenthG) wird für Einreisen zum Zweck längerfristiger Aufenhalte nach den Voraussetzungen des § 5 I i.V. § 6 III AufenthG erteilt. Gem. § 18 II SDÜ ist als Geltungszeitraum höchstens ein Jahr zulässig, bei längerer Aufenthaltsdauer ist ein Aufenthaltstitel über einen längerfristigen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erteilen.
3.4 Weitere Aufenthaltstitel
Die Aufenthaltserlaubnis ist der Ersttitel, der im Inland erteilt wird. Die Aufenthaltszwecke finden sich in §§ 16-21 AufenthG (Ausbildung, Erwerbstätigkeit), §§ 22-26 AufenthG (humanitäre Gründe, insbesondere anerkannter Asylberechtigter, § 25 I AufenthG), §§ 27-38 AufenthG (Familiennachzug und besondere Zwecke). Neu eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU (BGBl. 2007 I 1970) wurden die Aufenthaltserlaubnisse für Opfer von Menschenhandel (§ 25 IVa AufenthG - Umsetzung RL 2004/81/EG) und in anderen EU-Staaten Daueraufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG - Umsetzung Art. 14, 15 RL 2003/109/EG). Die Erteilungsvoraussetzungen richten sich nach §§ 5, 11 I S. 2 AufenthG.
Die Niederlassungserlaubnis kann als Ersttitel erteilt werden (für Hochqualifizierte gem. § 19 I AufenthG, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder staatspolitischen Interessen gem. § 23 II AufenthG oder für ehemalige Deutsche gem. § 38 I Nr. 1 AufenthG). Im Übrigen wird sie gem. § 9 II AufenthG als „Aufstiegstitel“ erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere nach 5 Jahren Inhaberschaft einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 II Nr. 1 AufenthG), ausnahmsweise bereits nach 3 Jahren (§ 21 IV Satz 2 – erfolgreicher Selbständiger, § 26 III – Asylberechtigter / „kleines Asyl“).
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- u. asylrechtl. RL'en der EU (BGBl. 2007 I 1970) eingeführte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG) entspricht den Vorgaben der RL 2003/109/EG.
4. Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel ist gem. § 4 AufenthG erforderlich, soweit der Drittstaatsangehörige nicht durch EU-Recht oder AufenthV davon befreit ist. Insbesondere für Kurzaufenthalte (bis 90 Tage innerhalb eines Halbjahres im Schengen-Raum) gilt EU-Recht (§§ 1 II, 15 AufenthV). Befreit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels sind Drittstaatsangehörige insbesondere in folgenden Fällen.
4.1 "Positivstaater" (Art. 1 II EUVisaVO, Art. 20 I SDÜ)
Für die Einreise über die EU-Außengrenze zum Zweck eines Kurzaufenthaltes (bis 3 Monate/90 Tage) gem. Anhang II VO/EG Nr. 539/2001 – außer im Falle geplanter Erwerbstätigkeit, Art. 4 III EU-VisaVO, § 17 I AufenthV, es sei denn, Tätigkeit iSv. § 17 II AufenthV, §§ 2, 4-13, 16 BeschV (näheres vgl. Westphal/Stoppa, ZAR 2002, 315 (316); HessVGH NVwZ-RR 2003, 897 (898); BayObLG InfAuslR 2002, 390 (392)).
Für den Aufenthalt im Schengen-Raum und die Einreise über die Schengen-Binnengrenze zum Zweck eines Kurzaufenthaltes (bis 3 Monate bzw. 90 Tage binnen sechs Monate) für „sichtvermerksfreie Drittausländer“, soweitsie die Voraussetzungen des Art. 5 I a), c), d), e) VO (EG) Nr. 562/2006, bisher Art. 5 I SDÜ erfüllen (Passbesitz, belegter Aufenthaltszweck, Liquidität, weder SIS-Ausschreibung noch Gefahr für öffentl. Sicherheit). Gem. EuGH, Urt. 04.10.2006 - C-241/05 (Nicolae Bot ./. Préfet du Val-de-Marne) ist der Begriff der "ersten Einreise" iSv. Art. 20 I SDÜ als (a) erste Einreise überhaupt wie auch (b) jede weitere Einreise nach Ablauf eines Halbjahres-Bezugszeitraumes anzusehen. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten sind anzurechnen.
4.2 Inhaber nationaler Aufenhaltstitel (Art. 21 I SDÜ, Art. 5 IV a SGK) oder Visa Typ D (Art. 21 IIa SDÜ, Art. 5 IV a SGK)
Drittstaatsangehörige als Inhaber eines nationalen Visums Typ D oder eines nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Vollanwenderstaates sind gem. Art. 21 I SDÜ bzw. Art. 21 IIa SDÜ für einen Aufenthalt bis 90 Tage von der Visumpflicht in anderen Schengen-Staaten befreit, sofern die Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, e SGK erfüllt sind und keine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorliegt - z.B. ukrainischer Staatsangehöriger mit "Opholdstilladelse" von Dänemark. Die Aufenthaltstitel werden gem. VO (EG) Nr. 1030/2002 v. 13.06.2002 auf EU-einheitlichem Muster ausgestellt, entweder als Klebetikett im Pass, als Plastikkarte im Scheckkartenformat ohne oder neuerdings mit elektronischem Speichermedium mit biometrischen Daten. Den Aufenhaltstiteln gleichgestellt sind FREMIS-Ausweise für akkreditierte Diplomaten und Konularbeamte.
Die Liste der Schengen-wirsamen Aufenthaltstitel ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ausgangsmitteilung: ABl.-EG C 247/1 vom 13.10.2006. Inzwischen liegen mehrere Änderungsmitteilungen und Nachmeldungen vor - zu den Neumeldungen 2008 (01.03.2008, 31.05.2008, 14.08.2008, 08.01.2009) und der Erstmitteilung der Schweiz - ABl.-EG C 331/13 v. 31.12.2008). Ausgenommen sind Aufenthaltsrechte im Asylverfahren, so z.B. audrücklich die von Italien ausgestellte "Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta asilo politico ai sensa della Cenvenzione di Dublino" oder die von Schweden ausgestellte "Tillfälligt LMA-kort för ütlänning i Sverige". Mit der Mitteilung 2009/C 3/04 - ABl. EG C 3/5 vom 08.01.2009 hat Deutschland die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AylVfG) ausgenommen.
Drittstaatsangehörige als Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates oder eines nationalen Visums Typ D sind gem. Art. 5 IV a SGK für die Durchreise (5 Tage) zur Rückkehr in den Ausstellerstaat von der Visumpflicht befreit, sofern keine nationale Ausschreibung iSv. Art. 25 SDÜ vorliegt. Erfüllen des Voraussetzungen des Art. 5 I a, c, e VO (EG) Nr. 562/2006 (bisher Art. 5 I SDÜ) nicht erforderlich.
4.3 Inhaber RAW 1951/1954 (§ 18 AufenthV)
Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose sind für einen Kurzaufenthalt von der Visumplicht befreit, wenn der Reiseausweis von einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein), der Schweiz oder einem Positivstaat i.S.d. Anhang II zu Art. 1 II VO (EG) Nr. 539/2001 ausgestellt ist (§ 18 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Gem. Art. 28 Nr. 1 GFK stellen die aufnehmenden Staaten den Flüchtlingen als Passersatz einen Reiseausweis aus – in Deutschland ist dieses der Reiseausweis für Flüchtlinge gem. §§ 1 III, 4 I Nr. 4 AufenthV. Reiseausweise fürStaatenlose werden nach dem (in Deutschland am 24.01.1977 in Kraft getretenen) Staatenlosenübereinkommen vom 28.09.1954 i.V.m. § 1 IV AufenthV als Passersatz ausgestellt. Daneben gibt es den Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Londoner Abkommen vom 15.10.1968. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden angerechnet (außer bei den Inhabern von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von den in Anlage A Nr. 3 AufenthV genannten Staaten ausgestellt sind).
4.4 Sichtvermerksabkommen (§§ 16, 41 AufenthV)
Drittstaatsangehörige, mit deren Staaten ein Sichtvermerksabkommen besteht, sind über Art. 20 I SDÜ hinaus von der Visumpflicht befreit. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden nicht angerechnet.
Das betrifft gem. Anlage A Nr. 1 zu § 16 AufenthV Staatsangehörige von Australien, Brasilien (seit 01.01.2009 aufgenommen), Chile, El Salvador, Honduras, Japan, Kanada, Rep. Korea (Südkorea), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino. Dasselbe gilt für Inhaber dienstlicher Pässe von Ghana und Philippinen (Anlage A Nr. 2 zu § 16 AufenthV) und in Abweichung von § 18 AufenthV für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von den in Anlage A Nr. 3 zu § 16 AufenthV genannten Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschech. Rep., Ungarn. Sofern das SV-Abkommen keine zeitliche Einschränkung enthält, sind die betr. Staatsangehörigen auch für Einreien zum Zweck längerfristige Aufenthalte von der Pflich zum Besitz eines Visums Typ D befreit. Das betrifft Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und USA, ebenso Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen – mit Ausnahme von Tätigkeiten i.S.v. § 17 II AufenthV.
4.5 § 19 AufenthV und EU-Abkommen über Visaerleichterung 2007 / 2011
Inhaber dienstl. Pässe von Bolivien, Ghana, Kolumbien, Philippinen, Thailand, Tschad und Türkei sowie Inhaber von Diplomatenpässen von Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Indien,Jameika, Kasachstan, Kenia, Malawi, Marokko,Ehem. Jugoslaw. Rep.Mazedonien, Rep.Moldau, Montenegro, Namibia, Pakistan, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Tunesien, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate sind für Kurzaufenthalte (bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) im Schengen-Raum von der Visapflicht befreit.
4.6 "Vander Elst"-Fälle; EU-Fahrerbescheinigung
Drittstaatsangehörige, die bei einem Dienstleistungsanbieter mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat ordnungsgem. und dauerhaft beschäftigt sind, können von diesem im Rahmen der Dienstleistungsfreizügigkeit (Art. 49 EGV) grenzüberschreitend ohne Aufenthaltstitel in andere EU-/EWR-Staaten entsandt werden - sie sind damit für die Dauer der Dienstleistungserbringung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (vgl. EuGH-Urteil v. 09.08.84 - Rs C 43/83 - Fall "Vander Elst", EuGH-Urt. v. 27.03.90 - Rs C 113/89 - Fall "Rush Portugesa"). In der Regel handelt es sich um Fälle des Art. 21 I SDÜ, außer der Sitz des Dienstleistungserbringers liegt in Großbritannien oder Irland oder die Aufenthaltsdauer übersteigt 3 Mon.
Speziell für drittstaatsangehörige (Lkw-) Fahrer, die in einem EU-Staat bei einem Verkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz beschäftigt sind, wird in der Regel gem. VO (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. VO (EG) Nr. 484/2002 die EU-Fahrerbescheinigung als Nachweis ausgestellt.
4.7 Türkische Dienstleistungserbringer (§ 41 I ZP AssozAbk EWG/Türkei, "Soysal"-Entscheidung des EuGH vom 19.02.2009)
Mit Urteil des EuGH vom 19.02.2009 - Rs C 228/06 - Fall "Soysal und Savatli" (NVwZ 2009, 513 = InfAuslR 2009, 135) - wurde festgestellt, dass Art. 41 I des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970 zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei 1963 die Befreiungen von der Visumpflicht für türkische Dienstleistungserbringer, die am 01.01.1973 bestanden, nicht verschlechtert werden durften. Diese Regelung hat daher Vorrang vor der allgemeinen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige gem. Anhang I VO (EG) Nr. 539/2001. Am 01.01.1973 galten die Visabefreiungen gem. § 1 II Nr. 2 DVAuslG 1965. Danach sind nach Auffassung der Bundesregierung nur bestimmte türkische Dienstleistungserbringer für einen dem Dienstleistungszweck entsprechenden Aufenthalt, längstens zwei Monate, von der Visumpflicht befreit, wenn der ständige Aufenthaltsort im Ausland beibehalten wird und die Dienstleistungserbringung sich auf bestimmte Sektoren beschränkt (fahrendes Personal im Personen-/Güterverkehr, Montage/Instandhaltung, künstlerische, wissenschaftl. oder sportl. Dienstleistungen - nicht: Tätigkeiten im Reisegewerbe gem. § 55 GewO), und nicht auf Dienstleistungsempfänger, da der Begriff der Dienstleistungsfreizügigkeit iSv. Art. 49 EG-Vertrag nicht auf die assoziierungsrechtliche Lage übertragbar sei (BT-Drucks. 16/12743 v. 23.04.2009). Nach der - nach europäischem Gemeinschaftsrecht zutreffenden - Gegenauffassung bezieht sich die Visabefreiung mangels Trennbarkeit aktiver von passiver gemeinschaftsrechtlicher Dienstleistungsfreiheit auch auf die passiven Dienstleistungsempfänger, damit auch auf Touristen, so dass die Visumpflicht gem. § 41 I ZP AssAbk iVm. § 1 II Nr. 1 DVAuslG 1965 auch für touristische Aufenthalte bis zu drei Monate entfällt (Mielitz, NVwZ 2009, 276 (278f); Westphal, InfAuslR 2009, 133; angedeutet bei VG Berlin, Beschl. v. 25.02.2009 - VG 19 V 61.08 = InfAuslR 2009, 222 (223); AG Erding, Urt. v. 29.04.2009 - 5 Cs 35 Js 28732/08; Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen, BT-Ds 16/12437 v. 25.03.2009; Kleine Anfrage Die Linke, BT-Ds 16/13444 v. 20.05.2009; ausführlich siehe unter www.migrationsrecht.net und www.westphal-stoppa.de).
5. Weitere Einreisevoraussetzungen
5.1 Für Kurzaufenthalte
Für die Einreise zum Zweck eines Aufenthaltshaltes bis zu drei Monaten innerhalb eines Halbjahres sind die weiteren Einreisevoraussetzungen des Art. 5 I c)-e) VO (EG) Nr. 562/2006 (SGK) zu erfüllen. Gem. Art. 5 I c SGK ist der Zweck-Mittel-Nachweis durch Vorlageder Nachweise zum Aufenthaltszweck und ausreichender finanzieller Mittel zu führen. Der Nachweis finanzieller Mittel richtet sich nach den Umständen des Aufenthaltes, im Zweifel werden Richtbeträge festgesetzt (ABl. EG C 247/19 v. 13.10.2006: z.B. Belgien 38 Euro/Aufenthaltstag, Dänemark 350 DKK/24 h, Deutschland 45 Euro/Tag, Finnland 30 Euro/Tag, Portugal 75 Euro/Einreise + 40 Euro/Tag, Schweden 370 SKK/Tag. Gem. Art. 5 I d), e) SGK ist das Nichtvorliegen von SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (Art. 92, 96 SDÜ), nationaler Ausschreibung und Gefahrenverdacht erforderlich. Abweichend von Art. 5 I besteht ein Durchreiserecht für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel oder nationaler Visa Typ D eines Schengen-Staates nach Art. 5 IV a SGK.
5.2 Für längerfristige Aufenhalte
Für Aufenthalte über Kurzaufenthalte hinaus gelten die in den entsprechenden Sichtvermerksabkommen vereinbarten Voraussetzungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 I AufenthG.