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Stand 26.11.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS III M 18


Aktuelle Gesetzesänderung auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Vorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I 2258 v. 25.11.2011), in Kraft getreten am 26.11.2011:
Die in Umsetzung der in der RL 2004/81/EG vorgeschrieben Erholungs- und Bedenkzeit ist in § 59 VII Satz 2 AufenthG als Ausreisefrist von mindestens drei Monaten vorgesehen (früher: Mindestens ein Monat nach § 50 IIa AufenthG alter Fassung). Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde mit § 10a SchwArbBekG die Beschäftigung von Opfern von Menschenhandel unter Ausnutzung deren Lage als neuer Straftatbestand geregelt.

Rechtsquellen im Europarecht

1) Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels in der EU 2002/C 142/02, ABL. EU 2002 C 142/23,

2) EU-Opferschutzrichtlinie RL 2004/81/EG, ABl. EU L 261/19: Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel, die den Kontakt zum Täter abgebrochen haben und hgegen die Täter als Belastungszeuginnen aussagen

3) EU-Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG: Gem. Art. 11 III Satz 2 der RL  darf gegen Opfer von Menschenhandel, denen ein Aufenthaltstitel nach der RL 2004/81/EG erteilt wird, im Falle der Aufenthaltsbeendung kein Einreiseverbot nach Art. 11 I der RL (§ 11 I AufenthG) verhängt werden. 

4) EU-Richtlinie RL 2011/36/EU, ABl.-EU L 101/1 vom 15.04.011 zur Bekämpfung des Menschenhandels, zum Schutz der Opfer und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU 2002/629/JI

5) Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.05.2005

Rechtsquellen im innerstaatlichen Recht

1) Straftatbestände: §§ 232, 233, 233a StGB

2) Umsetzung RL 2004/81/EG im deutschen Recht: §§ 25 IVa, 26 I, 50 IIa AufenthG

3) Strafverfahrensrecht: Einstellung des Strafverfahrens, wenn das Opfer  wegen Verdachts des unerlaubten Aufenthaltes erpressbar ist: § 154c Abs. 1, Abs. 2 StPO

Literaturhinweise zu den Sachgebieten Menschenhandel und Schleuserkriminalität

Albrecht, Hans-Jörg (2002). Eine kriminologische Einführung zu Menschenschmuggel und Schleuserkriminalität. In: Minthe, Eric (Hrsg.), Illegale Migration und Schleusungskriminalität, S. 29. Reihe Kriminologie und Praxis.

Cantzler, Constantin (2004). Das Schleusen von Ausländern und seine Strafbarkeit.

Geisler, Alexandra (2005). Gehandelte Frauen. Menschenhandel zum Zweck der Prostitution mit Frauen aus Osteuropa.

Herz, Anette / Minthe, Eric (2006). Straftatbestand Menschenhandel.

Keidel, Leo (1998). Menschenhandel als Phänomen organisierter Kriminalität. Kriminalistik 1998, 321.

Kepura, Jürgen (2007). Menschenhandel - Die Perspektive bestimmt die Sicht. Kriminalistik 2007, 256. 

Koelges, Barbara/Thoma, Birgit/Welter-Kaschub, Gabriele (2002). Probleme der Strafverfolgung und des Zeuginnenschutzes in Menschenhandelsprozessen - eine Analyse von Gerichtsakten.

Kreuzer, Christine/Lejeune, Stefanie (2003). Opferschutz. Zeitschrift für Ausländerrecht 2003, 314. 

Minthe, Eric (2007). Zur Rechtstatsächlichkeit des Straftatbestandes Menschenhandel. Monatsschrift für Kriminologie 2007, 374.

Renzikowski, Joachim (2005). Die Reform der Straftatbestände gegen den Menschenhandel. JZ 2005, 879.

Schmidbauer, Wilhelm (2005). Das Prostitutionsgesetz zwischen Anspruch und Wirklichkeit aus polizeilicher Sicht. NJW 2005, 871.

Schmidbauer, Wilhelm (2005). Menschenhandel und polizeiliche Bekämpfungsansätze. Kriminalistik 2005, 548.

Schott, Tilmann (2007). Menschenhandel - die EU-Opferschutzrichtlinie wird umgesetzt. Neue Praxis 2007, 538.

Internetquellen

Lageberichte Menschenhandel: www.bka.de
Hilfe für Opfer (Auswahl)
www.jadwiga-online.de JADWIGA Stop dem Frauenhandel - ökumenische gGmbH, ansässig in München mit Beratungsstellen in Nürnberg, München und Hof

www.kobra-beratungsstelle.de KOBRA - Zentrale Koordinierungs- und Beratungsstelle für Opfer von Frauenhandel in Hannover

www.kok-buero.de Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess

www.ona-berlin.de  ONA e.V. in Berlin-Kreuzberg und ONA-Zufluchtswohnung 


www.solwodi.de SOLWODI Deutschland e.V. (Solitarity with women in distress / Solidarität mit Frauen in Not), ansässig in Boppard-Hirzenach mit Beratungsstellen in Augsburg, Bad Kissingen, Boppard, Braunschweig, Duisburg, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Osnabrück, Passau
 


Menschanhandel offenbart sich in Einzelfällen als Spiegelbild der Doppelmoral einer korrumpierten Gesellschaft, aus der heraus die Nachfrage für diese Deliktsform ebenso herrührt wie die Zuweisung angeblichen Mitverschuldens der Opfer an ihrer Lage (Geisler, 2005, S. S. 119, 121f., 144), in der dieselbe kleingeistig-kleinbürgerliche Statussymbol- und Bereicherungsmentalität etabliert ist, die auch die Täter zu ihren Taten motiviert und deren justizielle Institutionen Schwierigkeiten haben, die Tatverdächtigen zu überführen (vgl. z.B. Ostsee-Zeitung Rostock vom 07.10.2006 - S. 3) und die Opfer vor verbalen Aggressionen seitens der Verteidiger zu schützen (vgl. Koelges/Thoma/Welter-Kaschub, 2002, S. 158).



1. Begriff und Tatbestand

1.1 Zum Begriff des Menschenhandels gem. Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der EU 2002/629/JI (ABl. EG 203/1) und zum Tatbestand der §§ 232, 233, 233a StGB s. auf dieser Homepage - Site „Schleuserkriminalität“, dort  unter 7)

1.2 Unter Menschenhandel ist das Rekrutieren zur sexuellen Ausbeutung (Herz/Minthe 2006, S. 11), seit 2005 auch zur Ausbeutung der Arbeitskraft zu verstehen – und zwar unter Ausnutzen einer Zwangslage oder Hilflosigkeit. Menschenhandel muss nichts mit grenzüberschreitenden Vorgängen und Migration zu tun haben (Herz/Minthe 2006, S. 11; vgl. dazu auch Nr. 88 des Vorschlages für einen Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels in der EU 2002/C 142/02 – ABL. EG 2002 C 142/23), Opfer können Deutsche ebenso sein wie Nichtdeutsche. Menschenhandel ist unabhängig von Migrationsvorgängen, betroffen sind denoch größtenteil Drittstaatsangehörige aus Osteuropa und Asien wie auch Staatsangehörige der neuen EU-Staaten (unten, 2.). Menschenhandel ist geschlechtsunabhängig, zum größten Teil jedoch Frauenhandel (Schmidbauer, NStZ 2005, 548; B 90/GRÜNE NRW, LT-Drucks. 2006 14/1987, S. 27).

1.3 Denkbare konkurrierende Tatbestände: Ausbeuterische Zuhälterei und dirigierende Zuhälterei (§ 181a StGB), Einschleusen von Drittstaatsangehörigen (§§ 96, 97 StGB), räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff StGB), Vergewaltigung (§ 177 II StGB). Zur Auswirkung des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 auf die Auslegung von §§ 180a, 181a StGB vgl. BGH NStZ 2004, 262 = NJW 2004, 81; BGH NStZ 2003, 533; Schmidbauer Kriminalistik 2005, 548 (549); Heger, StV 2003, 350 (353). 

2. Herkunft der Opfer

2.1 Lt. BKA-Lagebericht Menschenhandel stammt ein großer Anteil der in den Lageberichten registrierten Opfer  aus dem Ausland, so aus Bulgarien,  Rumänien und Russland. Die Ukraine als Herkunftsstaat ist mit unterschiedlich hohen Anteilen vertreten. Während 2003 in etwa dem Aufkommen des Vorjahres entspricht , folgt einem deutlichen Anstieg 2004 ein Rückgang im Jahre 2005 - dieses wird auf ein Großverfahren mit etwas 100 ukrainischen Opfern im Jahre 2004 zurückgeführt (Lagebericht 2005, S. 5). Weitere Herkunftsstaaten sind Litauen und Polen vor wie nach deren EU-Beitritt. Der Anteil außereuropäischer Herkunftsstaaten ist gering. Unter den afrikanischen Staaten wird Nigeria und für Asien wird Thailand als hauptsächlicher Herkunftsstaat genannt.

2.2 Gemessen an der Bevölkerungsdichte in Bezug auf die am häufigsten betroffene soziale Gruppe ist zwar auch Bulgarien als Hauptherkunftsstaat festzustellen, das Bild relativiert sich aber in Bezug auf das Baltikum. Die zu diesem Zweck errechnete Opferbelastungsziffer – Anzahl der weiblichen Opfer im Alter von 15 bis 30 Jahren je 100.000 Einwohnerinnen derselben Altersgruppe – ist im Jahre 2003 für Lettland am höchsten (22,1), gefolgt von Litauen (12,8), im Jahre 2004 liegt Bulgarien an erster Stelle (13,8) vor Litauen (5,9) und Rumänien. (3,6).

3. Ablauf des Tatgeschehens 

3.1 Anwerbung der Opfer

Die Anwerbung erfolgt oft mit dem Angebot seriös und konventionell erscheinder Arbeitsplätze für Tätigkeiten als Tänzerin, Köchin, Kindermädchen, Reinigungskraft oder Kellnerin (Albrecht 2002, S. 43; Geisler 2005, S. 24, 28, 78, 81, 83, 86, 104, 111, 142ff; Herz/Minthe 2006, S. 190; Keidel 1998, S. 322ff; Paulus 2003, S. 61, 63; Walter 1998, S. 475; Wollny 2003, S. 5; BKA-Lagebericht Menschenhandel 2004, S. 14; 2005, S. 8; vgl. auch den Fall einer Nebenklägerin im Sachverhalt BGH, Beschl. v. 18.10.2001 – 3 StR 247/01). Soweit die Opfer bereits beim Anwerben in Kenntnis davon sind, dass sie der Prostitution nachgehen sollen, werden sie oftmals über die Umstände der Prostitutionsausübung getäuscht (Herz/Minthe 2006, S. 190; BKA-Lagebericht Menschenhandel 2004, S. 14; 2005, S. 8; vgl. auch den Fall BGH NStZ 2004, 682). Die Anwerbung erfolgt weniger über professionelle Vermittlung (Zeitungsinserat, Vermittlungsagentur) als vielmehr über soziale Netzwerke (Familie, Freunde, Nachbarschaft - vgl. Geisler 2005; Ackermann/Bell/Koelges 2005).  


3.2 Einreise

Die Einreise erfolgt im Falle visumpflichtiger Staatsangehörigkeit (wie Ukraine, Russland, Moldawien) mit beschafften Schengen-Visa (in Form erschlichener Touristenvisa, Visa Typ C gem. Art. 11 I SDÜ) oder unter Ausstattung mit gefälschten Pässen, die eine visumbefreite Staatsangehörigkeit vortäuschen. Im Falle einer Visabefreiung nach der VO (EG) Nr. 539/2001, soweit entsprechende Staatsangehörigkeit besteht, erfolgt die Einreise für vermeintliche 90-Tages-Aufenthalte, im Falle von Unionsbürgerschaft (relevant: Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien) ist die Enreise nach AEUV und Art. 5 RL 2004/38/EG genehmgungsfrei.

3.3 Ausnutzen auslandsspezifischer Hilflosigkeit im Inland 

Im Inland wird in aller Regel die auslandsspezifische Hilflosigkeitwirtschaftliche Mittellosigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse, Ortsunkundigkeit, soziale Isolation, Entwendung des Passes – ausgenutzt, um die Betroffenen zur Prostitution zu veranlassen. Durch tatsächliche oder vorgetäuschte Überschuldung (Visabeschaffungskosten, Reisekosten, Unterkunft) wird die Abarbeitung dieser „Schulden“ verlangt. Diese Umstände reichen  aus, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen. Darüber hinaus berichtet eine Vielzahl von Opfern von Gewalterfahrung in brutalster Form, die der Einschüchterung dient, z.B. Vergewaltigung durch mehrere Täter zugleich, Ausdrücken von Zigaretten auf der Haut, sonstige Brachialgewalt und Morddrohungen (Herz/Minthe 2006, S. 190; BKA-Lageberichte Menschenhandel, www.bka.de ).


4. Beispiele aus der Rechtsprechung

4.1 Fall BGHSt 45, 158 – "Platzmänner-Fall"

Der Angeklagte wurde überführt, in Niedersachsen zwei Straßenbordelle betrieben zu haben. Dort gingen Frauen aus Russland und aus der Ukraine von 1994 bis 1998 in Wohnwagen oder Kleintransportern der Ausübung der Prostitution nach. Seit 1996 „bestellte“ der Angeklagte regelmäßig osteuropäische Frauen bei ausländischen Schleusern. Die Frauen waren zur Einreise mit polnischen Pässen ausgestattet worden, die durch Austausch von Lichtbildern und später – zur Vortäuschung visafreier Aufenthalte – durch Anbringen gefälschter Ein- und Ausreisestempel verfälscht worden waren. Ihre eigenen Pässe mussten die Frauen dem Angeklagten überlassen. Der Angeklagte verschaffte den Prostituierten Wohnraum und ließ sie von sog. Platzmännern täglich von dort zu den Bordellen fahren, wo sie zu vom Angeklagten festgesetzten Zeiten und Entgelten zu arbeiten und dem Angeklagten für Wohnung und Arbeitsplatz den größten Teil ihres Freierlohns zu überlassen hatten. Nach Ablauf der Arbeitszeit ließ der Angeklagte die Frauen durch die Platzmänner wieder in ihre Wohnräume zurückbringen. Die Frauen wurden von den Platzmännern auch stets begleitet, wenn sie tagsüber etwas zu erledigen hatten oder ihrerseits Gaststätten aufsuchten. Der Angeklagte hatte den Platzmännern private Beziehungen zu den Prostituierten strikt untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig gemacht. Auf diesem Wege wollte der Angeklagte verhindern, dass die Frauen Beziehungen zu Dritten und Personen außerhalb des Prostitutionsmilieus hätten aufnehmen können. Im Jahre 1997 wurde ein Zeuge vor einem der Straßenbordelle durch den Angeklagten brutal misshandelt, auch um den anwesenden Prostituierten zu demonstrieren, wie er auf „regelwidriges“ Verhalten reagiert. Durch diese Vorgehensweisen waren die Frauen fest in der Hand der Bordellbetreiber. Ohne Pässe, orts- und sprachunkundig, mittellos und ständiger Kontrolle durch die Platzmänner sowie strikten Kontaktverboten zu Dritten unterworfen, hatten sie keine Chance, sich dem Einfluss des Angeklagten zu entziehen.
 

Infolge ihrer Orts- und Sprachunkundigkeit sowie ihrer Mittellosigkeit und Passlosigkeit waren die Frauen „auslandsspezifisch hilflos“. Durch die Schaffung der von Kontrolle, Kontaktlosigkeit und Einschüchterung geprägten Lebensumstände hat der Angeklagte auf die Opfer eingewirkt, um sie zur Ausübung der Prostitution zu veranlassen. Nach neuer Rechtslage genügt es, sie dazu zu bringen, was hier aus denselben Gründen erfüllt ist.


4.2 Fall BGH, Urteil vom 18.10.2001 – 3 StR 247/01

Nach den Feststellungen des im Wege der Revision angefochtenen Urteils des Landgerichts hat der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten S. vereinbart, Frauen unter Ausnutzung der allgemein schlechten Lebensbedingungen in der Ukraine zur Einreise nach Deutschland und zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen. S. täuschte den Frauen vor, in Deutschland als Tänzerinnen arbeiten zu dürfen. Mit unrichtigen Angaben verschaffte er den Frauen Visa (nähere Angaben dazu enthält das Urteil nicht). Der Angeklagte unterstützte den S. bei der Abgabe der unrichtigen Angaben für die Visabeschaffung und übernahm die Eingereisten in Deutschland und brachte sie in verschiedene Bordelle. Im Falle der Nebenklägerin A., die von S. mit dem Angebot einer Stelle als Tänzerin angeworben worden war, sah sich diese vollkommen überraschend mit dem Ansinnnen der Prostitution konfrontiert, fügte sich jedoch, weil sie nicht wusste, wo sie sich befand, der deutschen Sprache nicht mächtig war und Angst vor der Polizei hatte. Sie musste die Hälfte ihres Prostituiertenlohnes und eine Tagesmiete von 15 DM an die Mitangeklagten abliefern, für das Verbringen nach Deutschland 2.000 DM und pro Woche 500 DM an den Angeklagten zahlen.


Der Angeklagte wurde u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, Menschenhandel und Zuhälterei verurteilt.


4.3 Fall BGH, Beschluss vom 20.04.2004 – 4 StR 57/04

Nachfolgender Sachverhalt führte zur Verurteilung wegen schweren Menschenhandels durch das LG Halle, die allerdings wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung durch den Revisionsbeschluss vom 20.04.2004 aufgehoben wurde (was jedoch keinen Freispruch bedeutet, sondern die Zurückverweisung an die erste Instanz zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung). Unterstellt, die im BGH-Beschluss dargestellten Sachverhaltsfeststellungen des LG Halle seien bestätigt worden (was nicht bekannt ist), so stellen sie auch ein anschauliches Beispiel dar.
 
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme lernte der Angeklagte im Mai 2000 in Magdeburg die litauische Touristin Jurgita T. kennen und überredete sie unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten zur Arbeit in einem Bordell als Barfrau. Als sie sich abwenden und den Angeklagten verlassen wollte, zwang er sie unter Morddrohung, Würgen und Einsperren dazu, der Prostitution nachzugehen, worauf T. aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten eingegangen ist. Jurgita T. übte die Prostitution in dem Bordell des Angeklagten und dessen Wohnung aus. Im Bordell wurde über die Prostituierten und ihre Beschäftigungen genau Buch geführt und der Prostitutionslohn einkassiert (eine Aufgabe, die zunächst Jurgita T. zugefallen war, bevor sie zur Prostitution gezwungen worden war). Darüber hinaus war sie auch für andere Personen tätig, an die der Angeklagte sie „ausgeliehen“ hatte.

4.4 Fall BGH NStZ-RR 2007, 46 - "Subotnik"-Fall (= BGH bei Pfister NStZ 2005, 366, Nr. 28)

Vier Angeklagte waren daran beteiligt,mit Touristenvisa eingereiste Osteuropäerinnen zwischen März 2002 und März 2003 als Prostituierte an Bordellbetriebe zu vermitteln. Unter Ausnutzen mangelnder Deutschkenntnisse der Frauen und z.T. unter Einziehen ihner Pässe wurden sie in Abhängigkeitsverhältnissen gehalten, in denen ihnen Ausgang nur ausnahmsweise und in Begleitung gewährt sowie strikte Arbeitszeiten vorgegeben wurden. Von ihren Einnahmen mussten die Frauen 50-60% an den jeweiligen Bordellbetreiber abführen, von den verbleibenden 40-50% die Hälfte an den Angeklagten L. und zusätzlich Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Visabeschaffungs- und Reisekosten abgeben. Auf "regelwidriges" Verhalten reagierte L. mit der Verhängung von "Geldstrafen", die abgearbeitet werden mussten, sowie mit der Androhung von "Subotniks" (russisch: freiwilliger zusätzlicher Arbeitseinsatz), in subkulturellen Kreisen die erzwungene sexuelle Hingabe einer Frau bzw. deren sexueller Missbrauch durch mehrere Männer gleichzeitig. Das LG Darmstadt, gegen dessen Urteil die Angeklagten Revision eingelegt hatten, hatte den Angekl. L. wegen Menschenhandels, ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei sowie Einschleusens von Ausländern verurteilt.   


4.5 Fall EGMR NJW 2007, 41 - Arbeitsausbeutung 
Im Jahre 2005 hat der EGMR einen Verstoß des französischen Staates gegen Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei) festgestellt, weil der folgende Vorgang nicht strafrechtlich nach Code Penal verfolgt und das Opfer nicht ausreichend geschützt werden konnte: Eine togolesische Staatsangehörige wurde 1994 mit einem Touristenvisum nach Frankreich gebracht, an eine Familie "verliehen" und musste dort 7 Tage die Woche (ohne Ruhetag) je 15 h/tägl. (07.30-22.30 h) im Haushalt arbeiten (Versorgung der Kinder, Wäsche, Reinigung), als Schlafstääte war ihr eine Matratze im Baby-Zimmer zugewiesen, nachts hatte sie sich um das Baby zu kümmern, wenn es erwachte. Sie erhielt kein Geld, Ausgang wurde ihr untersagt. Dieser Vorgang - nur unterbrochen durch eine Flucht von wenigen Monaten - dauerte bis 1998 und wurde erst durch einen durch Nachbarschaft und Komitee für moderne Sklaverei veranlassten Polizeieinsatz beendet. 

Weitere Fälle von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung finden sich bei BGH 1999, 349; BGH NStZ-RR 2004, 233; BGH NStZ-RR 2005, 234 = StV 2005, 440


5. Regelung der RL 2004/81/EG
 
5.1 Hintergrund der Richtlinie
Die Bekämpfung des Menschenhandels mit den Mitteln des Strafverfahrens erfordert eine gerichtsfeste Beweiserhebung. Die wichtigsten Zeuginnen sind die Opfer. Fehlt es an deren Kooperations- und Aussagebereitschaft, ist die Überführung der Menschenhändler oft nicht möglich, ebenso wenig eine strafrechtliche Verfolgung der Schleuser (Alt 1999, S. 348, 350; Sielaff 1988, S. 646; Spang 2003, S. 171). Aus Angst vor Selbstbelastung wegen des eigenen illegalen Status, Angst vor der Polizei, vor Strafverfolgung und Abschiebung scheuen Opfer jedoch möglicherweise den Kontakt mit der Polizei (Geisler 2005, S. 122, 147f; Herz/Minthe 2006, S. 200; vgl. auch den Fall BGH, Urteil vom 18.10.2001 – 3 StR 247/01; oben, 5.3.2). Hinzu kommt die Angst vor Repressalien seitens der Täter (Herz/Minthe 2006, S. 200). Dasselbe gilt, wenn das Opfer abgeschoben wird und daher für eine Aussage vor Gericht nicht zur Verfügung steht (Alt 1999, S. 350; Herz/Minthe 2006, S. 192f; Sielaff 1988, S. 646; Spang 2003, S. 171).

 
5.2 Inhalt der RL 2004/81/EG
Aus polizeilicher Sicht ist daher die Schaffung eines legalen Aufenthaltsstatus dringend erforderlich, um im Falle einer Bedrohung des Opfers dieses in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen, und um die Aussage des Opfers in das Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzubringen (Walter 1998) Von dieser Intention wird die EU-Richtlinie RL 2004/81/EG – ABl. EG L 261/19 – getragen; nach Nr. (9) der Erwägungsgründe stellt die Kooperation der Opfer des Menschenhandels (wie auch der eingeschleusten Drittstaatsangehörigen) mit den zuständigen Behörden eine grundlegende Voraussetzung für die Bekämpfung von Menschenhandel und Schleusungskriminalität dar. Dieses soll durch die Möglichkeit der Legalisierung des Aufenthaltes Betroffener in Gestalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgesetzt werden. Gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2004/81/EG sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, einen solchen Aufenthaltstitel für die Opfer des Menschenhandels zu schaffen. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie stellt es frei, dasselbe für Geschleuste einzuführen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist vorgesehen, wenn das Opfer den Kontakt zum Täter abbricht und zur Kooperation mit den Behörden bereit ist.

Die Richtlinie sieht nicht nur den pragmatischen Einsatz der Opfer als Zeugen vor, sondern auch, dass die Betroffenen durch die Behörden Gelegenheit erhalten, sich dem Einfluss des Täters zu entziehen, sich psychisch und physisch von ihrer Viktimisierung zu erholen und in ein normales soziales Leben zurückzukehren (Art. 6 Abs. 1, 8, 12 Abs. 1 RL 2004/81/EG).

5.3 Umsetzung im AufenthG

Der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU (BGBl. 2007 I 1970) eingefügte  § 25 Abs. 4a AufenthG sieht die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Opfer von Taten nach §§ 232, 233, 233a StGB vor, wenn sie jede Verbindung zum Beschuldigten abgebrochen haben und die Bereitschaft erklärt haben, gegen den Beschuldigten als Zeuge auszusagen.

Weiterhin setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ohne die Aussage die Erforschung des Sachverhaltes wesentlich erschwert wäre.

5.4 Erholungs- und Bedenkzeit

Während Art. 13 der Europaratkonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.05.2005 eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen vorsieht, ist der  RL 2004/81/EG kein Hinweis zu entnehmen. Nach Auffassung des KOK Potsdam (s.o.) und des Bundes deutscher Kriminalbeamter ist eine Bedenkzeit und Erholungsphase von mindestens drei Monaten, nach Forderung von B 90/Grüne NRW, LT-Ds 2006 - 14/1987, S. 29, von sechs Monaten erforderlich, um dem Opfer Gelegenheit zur Erholung von Viktimisierung und Traumatisierung sowie zur umfassenden Beratung zu gewähren.

Der Gesetzgeber hat seit 26.11.2011 in § 59 VII Satz 2 AufenthG (bisher § 50 IIa AufenthG) für ausreisepflichtige Opfer von Menschenhandel eine Ausreisefrist von mindestens drei Monten (bisher ein Monat) vorgesehen. Nach Auffassung des KOK (s. KOK-Homepage) erscheint es unangebracht, dass die Erholungs- und Bedenkzeit nicht nur zu kurz, sondern auch als Ausreisefrist in das Gesetz eingeführt wäre. Alternativ wäre denkbar gewesen, diese Erholungs- und Bedenkzeit als Erlaubnisfiktion nach Art von §§ 25 I Satz 3, 81 III AufenthG zu regeln und damit einen sofort eintretenden legalen Aufenthaltsstatus zu schaffen. 

Stand 26.11.2011

 
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