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Stand 28.12.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 und HS III M 18

Die nachfolgenden im Kurzüberblick dargestellten grenzpolizeilich relevanten Bereiche des EU- und Schengenrechts sind für die Unterrichte im Aufenthaltsrecht von Bedeutung. Weitere Informationen unter www.europa.eu , www.bmi.bund.de und www.auswaertiges-amt.de .


Aktuelles

Binnengrenzsituation Dänemark  Mit Stand vom 04.10.2011 wurde mitgeteilt, dass die neue dänische Regierungschefin Helle Thorning-Schmidt die Abschaffung der Grenzkontrollen zu Deutschland und Schweden angekündigt hat (Mitteilung unter www.migrationsrecht.net vom 04.10.2011). 

1. Arbeitsweise der EU und EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss zu institutionalisierter politischer Zusammenarbeit (Herdegen, Europarecht, 11. Auflage 2009, S. 57ff) und wurde bisher mit dem Modell der drei Säulen beschrieben (Europäische Gemeinschaften/EG, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik/GASP, Zusammenarbeit im Bereich Polizei und Justiz/PJZ), das mit Ablösung des EG-Vertrages (EGV) durch den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) überholt ist. Rechtsakte, GASP und PJZ sind jetzt im AEUV geregelt. Aktuelle Beispiele für die GASP sind die EU-weit beschlossenen Einreiseverweigerungen gegenüber Repräsentanten der "Regierung" der Region "Moldauische Republik Transnistrien" in der Republik Moldau (Beschluss 2010/573/GASP, ABl.-EU L 253/54 vom 28.09.2010) und gegenüber den für die Präsidentenwahl und das Vorgehen gegen Demonstranten verantwortlichen Regierungsrepräsentanten von Weißrusland (Beschluss 2010/639/GASP, ABl.-EU L 280/18 vom 26.10.2010). 

Die 27 EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Hinsichtlich der Rep. Zypern gilt  die Anwendung von EUV und AEUV in der Türkischen Rep. Nordzypern als ausgesetzt (Art. 1 I Protokoll Nr. 10 zum EU-Beitrittsvertragsgesetz, BGBl. 2003 II vom 30.09.2003, 1408 (1454); vgl. auch Herdegen, Europarecht, 11. Auflage 2009, S. 54f.). In Bezug auf Dänemark findet der AEUV keine Anwendung auf Grönland (Witte u.a., Zollkodex, 5. Aufl. 2009, Art. 3 ZK Rdnr. 5; Kokott in Streinz, EUV/EGV, 2003 Art. 299 EGV Rdnr. 12) und die Färöer (Art. 355 V 1 a AEUV, ehem. Art. 299 VI a EGV und Art. 4 Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte 1972). Zur EU gehören aber z.B. die Nordafrika zuzurechnenden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla, die zu Portugal bzw. Spanien gehörenden Inseln Madeira, Azoren und Kanaren und ebenfalls die zu Finnland gehörenden Ålandinseln (Art. 355 AEUV, ehem. Art. 299 EG-Vertrag).

Nach Art. 49 EUV kann jeder europäische Staat einen Beitrittsantrag stellen. Aufnahmebedingung ist das Erfüllen der Kopenhagener Kriterien (u.a. rechtsstaatliche Ordnung und wirtschaftliche Stabilität).

EU-Beitrittskandidaten sind zZt. der EWR-Staat Island (Antrag 2009), die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (Antrag 2004), Kroatien (Antrag 2003) und die Türkei (Antrag 1987). Mit der Türkei besteht ein Assoziierungsabkommen vom 12.09.1963 über die Teilnahme türkischer Staatsangehöriger am Arbeitsmarkt in den EU-Staaten. Mit Kroatien und der EJR Mazedonien bestehen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zur Vorbereitung auf EU-Beitritt und gemeinsamen Markt (Beschluss 2004/239/EG v. 23.02.2004, ABl.-EU 2004 L 84/1; Beschluss 2005/40/EG, ABl.EU L 26/1). Weitere Beitrittsanträge liegen vor seitens Albanien (2009), Montenegro (2008) und Serbien (2009). Mit Albanien und Montenegro hat die EU Interimsabkommen über Handelsfragen abgeschlossen (Beschluss 2006/580/EG, ABl.-EU L 239/1, Beschluss 2007/855/EG, ABl.-EU 2007 L 345/2).

2. Zollunion, Zollgebiet und zollrechtliche Barmittelkontrolle

Die EU-Staaten bilden gem. Art. 28 AEUV eine Zollunion (gemeinsamer einheitlicher Zolltarif nach außen, Teilung der Zolleinnahmen im Innenverhältnis). Zum EU-Zollgebiet gehört abweichend vom EU-Gebiet auch Monaco (Art. 3 II Zollkodex/ZK), nicht aber Helgoland und Büsingen (Schweizer Zollgebiet), Ceuta und Melilla und die italienischen Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie Teile des Luganer Sees zwischen Ponte Treso und Ponte Ceresio (Art. 3 I ZK). Mit Andorra, San Marino und der Türkei besteht eine Zollunion.

Zollrecht gehört nicht zur Ausbildung an der FHB, im Unterricht zum AufenthG wird aber in aller Regel nach der zollrechtlichen Barmittelkontrolle an den Außengrenzen gefragt. Nach der VO (EG) Nr. 1889/2005 (v. 26.10.2005, ABl.-EU L 309/9 v. 25.11.2005) besteht für jeden Reisenden über eine EU-Außengrenze Anmeldepflicht für Barmittel (Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere) ab einer Höhe von 10.000 Euro. Eine entsprechende Anmeldepflicht ist im innerstaatlichen recht in § 12a I, II ZollVG geregelt. 

3. Freizügigkeitsrecht für EU-Staatsangehörige

Staatsangehörige der EU-Staaten (Art. 20 AEUV) und bestimmte in Art. 3 II RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie, ABl.-EG L 229/35 v. 29.06.2004) genannte drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern nehmen gem. Art. 5 I RL 2004/38/EG und Art. 20 II a, 21 I, 45, 49 AEUV (ehem. Art. 18, 39, 43, 49 EGV) das Recht auf genehmigungsfreie Einreise und Aufenthalt in anderen EU-Staaten wahr und genießen die allgemeine Reise-, Arbeitnehmer-, Dientleistungs- und Niederlassungsfreizügigkeit. In dieses Recht darf nur aus schwerwiegenden - ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden - Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit eingegriffen werden (Art. 27 RL 2004/38/EG, vgl. auch § 6 I FreizügG/EU). Allein die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung reicht hierfür - anders als bei Drittstaatsangehörigen (vgl. die Ausweisungsgründe in §§ 53, 54 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG und den Zurückweisungsgrund § 15 II Nr. 1, Nr. 3 AufenthG iVm. Art. 5 I e SGK) - nicht aus (Art. 27 II Satz 2 RL 2004/38/EG, § 6 II Satz 1 FreizügG/EU). 

Das Freizügigkeitsrecht ist unabhängig vom Schengenvollanwender-Status und von der Teilnahme an der gemeinsamen Visa- und Migrationspolitik der EU - es besteht auch für Staatsangehörige der Nicht-Schengen-Staaten Großbritannien und Irland,  für Staatsangehörige der zurzeit nur mit dem Schengenteilanwenderstatus ausgestatteten Staaten Bulgarien, Rumänien und Zypern und für Staatsangehörige des wegen ihres Vorbehaltes gegen die EU-Migrationspolitik daran nicht regulär teilnehmenden Königreichs Dänemark.

4. Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz

Für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen folgen dieselben Rechte aus Art. 1 II b), 4, 28 I des EWR-Abkommens. Die Staatsangehörigen der EWR-Staaten fallen gem. § 12 FreizügG/EU im innerstaatlichen Recht unter dieselben Regelungen des FreizügG/EU wie EU-Staatsangehörige.

Für Staatsangehörige der Schweiz folgen dieselben Rechte aus Art. 1 – 7 FreizügÜbk EU/Schweiz von 1999 (ABl. EG L 114/6 vom 30.04.2002) und Art. 1 – 5 Anhang I zum FreizügÜbk EU/Schweiz (vgl. dazu Franzen in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV Rdnr. 51-54).

5. Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU- noch EWR- noch Schweizer Staatsangehörige sind und nicht zu dem Kreis der gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten gehören (vgl. Art. 2 Nr. 5 und 6 VO 562/2006/EG).      Art. 77 ff AEUV (ehem. Art. 61 ff EGV) beinhalten die gemeinsame Visa-, Asyl- und Migrationspolitik für Drittstaatsangehörige, die sich insbesondere im Schengener Visa- und Einreisesystem findet. Für Drittstaatsangehörige gelten die allgemeinen Einreievoraussetzungen nach innrstaatlichem Recht Passflicht, Visumpflicht bzw. Erfordernis eins Aufenthaltstitels, Nichtvorliegen eins Einreiseverbotes, vgl. dazu die innerstaatlichen Regelungen in §§ 3 I, 4 I, 11 I AufenthG) und die Einreisevoraussetzungen nach den Schengenregelungen in Art. 5 I VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex/SGK). Befreiungen von der Visumpflicht sind schengen-einheitlich in Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001 (EUVisaVO) und im inerstaatlichen Recht (insbesondere §§ 16, 19, 41 AufenhV) geregelt. Das Schengener Visa-System ist in der VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex/VK) geregelt.

6. Schengen-Staaten und Schengen-Besitzstand

Schengen-Vollanwenderstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.

Der Schengen-Vollanwenderbeitritt von Bulgarien, Rumänien und Zypern ist in Vorbereitung bzw. in Verhandlung.


Die Grenzen zu den Drittstaaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan sind EU-Außengrenen und Schengen-Außengrenzen, werden aber nicht als solche kontrolliert.

Zum Schengen-Recht gehören insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, "Schengen II", s. BAnz 217a v. 23.11.1990; BGBl. 1993 II 1010), die VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex/SGK, ABl.-EU L 105/1 vom 13.04.2006) und die VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex/VK, ABl.-EU L 243/1 v. 15.09.2009). SGK und VK ersetzen die früheren Art. 2-17 SDÜ (Art. 39 I SGK, Art. 58 VK), das "Rest"-SDÜ bleibt bestehen.

Dänemark, Goßbritannien und Irland haben einen Vorbehalt gegen die geminsame Visa- und Migrationspolitik der EU eingelegt, so dass EUVisaVO, SGK und VK für diese Staaten keine Anwendung finden. Allerdings ist Dänemark Schengen-Vollanwenderstaat und teilt regelmäßig innerhalb von sechs Monaten mit, dass es die entsprechende VO als innerstaatliches Recht umsetzt und anwendet. 

7. Schengener Grenzsystem

Die Binnengrenzen der Schengen-Staaten dürfen ohne Personenkontrollen überschritten werden (vgl. Art. 20 SGK). Anlassbedingt dürfen die Grenzkontrollen wieder aufgenommen werden (Art. 23-31 SGK). Die Pflicht zum Mitführen von Pass oder Passersatz bleibt nach Art. 21 c) SGK unberührt (im deutschen Recht §§ 1 I, 25 III Nr. 1 PassG, §§ 13 I Satz 2, 98 III Nr. 3 AufenhG, §§ 8 I, 10 FreizügG/EU).

Es bestehen ein einheitlicher Kontrollstandard an den Außengrenzen (Art. 7-10 SGK) und einheitliche Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gem. Art. 5 I SGK (Passpflicht; Visum, soweit keine Visumbefreiung; Zweck-Mittel-Nachweis; Nichtvorliegen von SIS-Ausschreibung und Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Ausnahmen nach Art. 5 IV SGK). Im Falle des Nichterfüllens der Eineisevoraussetzungen ist gem. Art. 13 I SGK die Einreise zu verweigern (im deutschen Recht § 15 I bei Verstoß gegen Pass-/Visumpflicht bzw. § 15 II Nr. 3 AufenthG bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des Art. 5 I c, d oder e SGK).

8. Schengener Visasystem

Es besteht ein einheitliches Visasystem nach Art. 9-17 SDÜ, der VO (EG) Nr. 539/2001 (EUVisaVO, ABl. EG L 81/6 vom 21.03.2001, geändert zuletzt durch die VO (EU) Nr. 1244/2009 - ABl. EU L 336 v. 18.12.2009) und der VO (EG) Nr. 415/2003 (Ausnahme-Visa-Verordnung).

Am 05.10.2009 ist die VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex/VK, ABl. EU L 243/1) in Kraft getreten seit 05.04.2010 in wesentlichen Teilen in Anwendung. Die Art. 9-17 SDÜ und die VO (EG) Nr. 415/2003 sind damit aufgehoben.

Die EUVisaVO regelt Viumpflicht (Anhang I) und Visumbefreiung (Anhang II) für die Einreise über die Außengrenzen zum Zweck eines drei-Monats-Aufenthaltes. Die EUVisaVO gilt an den Außengrenzen der EU-Staaten mit Aunahme von Großbritannien und Irland aber inschließlich der Schengen-Teilnenderstaaten Bulgarien, Rumänien und Zypern sowie zusätzlich an den Außengrenzen der schengen-asoziierten Staaten Island, Norwegen und Schweiz.  

Für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Vollanwenderstaaten (bis 90 Tage oder 3 Monate innerhalb eines Halbjahres) wird das für alle Schengen-Staaten gültige Schengen-Visum (§ 6 I, II AufenthG, Art. 2 Nr. 2a, 24ff VK) erteilt (zum Schengen-Visum vgl.  Westphal/Stoppa, ZAR 2003, 211 (211, 212, 217)).

Das Schengen-Visum wird erteilt als Kurzaufenthalts-Visum Typ C für eine Dauer bis zu 3 Monaten bzw. 90 Tagen innerhalb eines Bezugzeitraumes von 6 Monaten (Art. 24, 25 VK). Das frühere Durchreisevisum Typ B entfällt als eigene Kategorie.

Das Schengen-Visum gilt für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten, soweit es nicht ausnahmsweise (Art. 25 I VK bzw. Art. 25 III VK) räumlich beschränkt wid. Die Erteilung des Schngen-Visums setzt vraus, dass die Voraussetzungen des Art. 5 I a, , d, e SGK erfüllt sind (Art. 21 I VK). Es wird für eine Einreise ("01"), zwei Einreisen ("02") oder mehr als zwei Einreisen ("MULT") erteilt und enthält Angaben zum Gültigkeitszeitraum und Höchstaufenthaltsdauer in Tagen (höchstens 90 je Halbjahr). Das Visum erlischt, wenn eine dieser Komponenten abgelaufen bzw. ausgeschöpft ist (§ 51 I Nr. 1 AufenthG).  

Für die Einreise zum Zweck eines längerfristigen Aufenthaltes ist ein nationales Visum Typ D erforderlich (Art. 18 SDÜ).

Seit Oktober 2008 werden Visa Typ C von der Ehemaligen Jugoslawischen Rep. Mazedonien zur Einreise in ihr Hoheitsgebiet anerkannt.


Die Schengen-Visagebühr beträgt 60 Euro (§ 46 Nr. 1 a) AufenthV; Art. 16 I VK). Nur 35 Euro beträgt die Gebühr für Staatsangehörige der Staaten Rep. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ehemalige Jugoslawische Rep. Mazedonien, Rep. Moldau/Moldawien, Rep. Montenegro, Russische Föderation, Rep. Serbien und Ukraine (vgl. § 54 AufenthV i.V.m. den EU-Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung von 2007).

Nach Art. 35, 36 VK kann die Grenzpolizei an den Außengrenzen Aunahme-Visa erteilen.

Für eine Einreise zum Zweck eines Kurzaufenthaltes im Schengen-Raum sind die in Anhang II EUVisaVO genannten Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht befreit ist, sofern er nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will (Art. 4 III EUVisaVO i.V.m. § 17 I AufenthV; außer arbeitsmarktpolitisch neutrale Tätigkeiten nach § 17 II AufenthV §§ 2, 4-13, 16 BeschV). Die EUVisaVO findet an den Außengrenzen Anwenung. Für den Aufenthalt im Schengen-Raum und die Einreie übr Binnngrenzen findet Art. 20 I SDÜ Anwendung.

Weitere Visabefreiungen hat die EU für Inhaber von Diplomatenpässen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ehemalige Jugoslawische Rep. Mazedonien, Rep. Moldau (Moldawien), Montenegro, Russische Föderation, Serbien und der Ukraine vereinbart.

9. Einreise- und Aufenthaltsrechte für Inhaber von Aufenthaltstiteln aus Schengen-Staaten

Ein Drittstaatsangehöriger mit nationalem Aufenthaltstitel oder Visum Typ D eines Schengen-Staates, darf sich gem. Art. 21 I, IIa SDÜ unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Monate in anderen Schengen-Staaten aufhalten und gem. Art. 5 IV a SGK über jede Außengrenze zum Zwecke der Durchreise einreisen, um in den Schengen-Staat seines legalen Aufenthaltes zurückzukehren.

Die Liste mitgeteilter schengen-wirksamer Aufenthaltstitel ist im ABl.-EG veröffentlicht: ABl.-EU C 247/1 v. 13.10.2006; Aktualisierungen und Nachmeldungen: ABl.-EU C 153/5 v. 06.07.2007, (Frankreich, Malta, Norwegen), ABl.-EU C 192/11 v. 18.08.2007 (Italien, Österreich), ABl.-EU C 271/14 v. 14.11.2007 (Estland), ABl.-EU C 57/31 v. 01.03.2008 (Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Slowakische Rep., Slowenien, Tschechische Rep.), ABl.-EU C 134/14 vom 31.05.2008 (Estland), ABl.-EU C 207/12 v. 14.08.2008 (Estland, Italien, Luxemburg), ABl.-EU C 3/5 vom 08.01.2009 (Deutschland, Spanien, Ungarn), Erstmeldung Schweiz: ABl.-EU C 331/07 vom 31.12.2008. Einige Staaten (z.B. Frankreich, Italien, Dänemark, Schweden) stellen ihre Titel nicht mehr als Klebeetikett für den Pass, sondern als Plastikkarte aus. Als Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 I SDÜ wurden z.B. auch mitgeteilt die deutsche Fortgeltungsfiktion nach § 81 IV AufenthG (Mitteilung 2009/C 3/04, ABl.-EU C 3/5 vom 08.01.2009) und die auf der Marke „Visto“ Typ D ausgestellte portugiesische „Autorizacao de Permanencia“. Von der Kategorie „Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 21 I SDÜ“ wurden z.B. ausdrücklich ausgenommen die deutsche Aufenthaltsgestattung in der Nachmeldung vom 08. Januar 2009 (Mitteilung 2009/C 3/04, ABl.-EG C 3/5 vom 08.01.2009) und der italienische „Permesso di soggiorno per richiesta asilo politico ai sensi della Convenzione di Dublino“ seitens Italien (ABl.-EU C 247/1 v. 13.10.2006).

10. Bekämpfung von Schleusungskriminalität

Die Schengen-Staaten haben gem. Art. 27 SDÜ, ersetzt durch die RL 2002/90/EG (v. 28.11.2002, ABl.-EG L 328/17 v. 05.12.2002) ein schengen-weites Vorgehen gegen Schleuserkriminalität vereinbart (an dem auch Großbritannien und Irland teilnehmen). Es sind Mindeststandards für Tatbestand und Strafdrohung vorgesehen.

Da die RL 2002/90/EG den Schutz aller EU- und Schengenstaaten umfasst, wird im innerstaatlichen Recht daher auch das Einschleusen in andere EU- und Schengen-Staaten tatbestandsmäßig erfasst (im deutschen Recht § 96 I, IV AufenthG).

11. Asylzuständigkeitssystem

Gem. Art. 28-38 SDÜ ist ein schengenweites einheitliches Asylzuständigkeitssystem vorgesehen, um Mehrfachasylanträge zu verhindern. Dieses ist  in der Dublin II-Verordnung VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Abl. EU 2003 L 50/1) und der Dublin II-DVO (EG) Nr. 1560/2003 umgesetzt.

Am Dublin II-System nehmen alle EU-Staaten einschließlich Großbritannien und Irland und die Schengen-assoziierten Staaten Island, Norwegen und Schweiz teil.

Stand 28.12.2011




 
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