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Stand 26.11.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 und HS II M 14

Aktuelles 2008 - 2011

Hinweis auf die Ausstellung über die Republik Moldau  Veranstalter: Koordinierung Ost-, Mittel- und Südosteuropa am Museum Europäische Kulturen / Staatliche Museen zu Berlin. Die Ausstellung informiert über die Lebensumstände in der Republik Moldau, insbesondere in der Hauptstadt Chişinău wie auch in der zur nicht anerkannten Moldauischen Republik Transnistrien gehörenden Hauptstadt Tiraspol, über das Verhältnis zu Rumänien, die vom Rumänischen abgeleitete Sprache Moldovenesc und die Kultur des Landes. Bisher war die Ausstellung in Berlin, Leipzig und Mannheim zu sehen. Internetpräsentation unter www.moldovamobil.eu .

1. Schengener Visa- und Einreisesystem

1.1 Abkommen über die Erleichterung der Visa-Erteilung  sind zwischen Januar 2008 und März 2011 in Kraft getreten zwischen EU und den Drittstaaten Albanien (ABl. EU 2007 L 334/85), Bosnien und Herzegowina (ABl. EG 2007 L 334/96), Georgien (ABl. EU 2011 L 52/34 v. 25.02.2011), Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. EU 2007 L 334/125), Montenegro (ABl. EU 2007 L 334/109), Serbien (ABl. EU 2007 L 334/137),  Republik Moldau/Moldawien (ABl. EG 2007  L 334/169) und der Ukraine (ABl. EU 2007 L 332/68). Die Visagebühr beträgt für ein Schengen-Visum 35 Euro (statt 60 Euro) - auch im Falle einer  AV-Erteilung an der Grenze gem. VO (EG) Nr. 415/2003. Staatsangehörige der Vertragsstaaten mit gültigem Diplomatenpass sind für bis zu 90 Tage binnen 180 Tagen in den beteiligten EU-Staaten von der Visapflicht befreit.
Auf EU-Seite sind alle Staaten beteiligt mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark (wg. Vorbehalt gegen Art. 77ff AEUV, ex-Art. 61ff EGV). Dänemark schließt aber als Schengen-Staat wortgleiche bilaterale Abkommen.

1.2 Änderung EUVisaVO: Zwischen Dezember 2009 und Januar 2011 wurde Anhang II EUVisaVO mehrfach erweitert. Für die Einreise für einen Aufenthalt bis zu drei Monate binnen sechs Monaten sind von der Visumpflicht befreit: Inhaber von Nationalpässen der Nördlichen Marianen und von Taiwan, Inhaber biometrischer Nationalpässe von Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, von Montenegro und Serbien (mit Ausnahme von der serbischen Koordinationsdirektion / Koodinaciona uprava ausgestellter Pässe). Die seit 17.02.2008 souveräne Rep. Kosovo ist in Anhang I EUVisaVO aufgenommen.

1.3 Die am 05.10.2009 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 810/2009 -  Visakodex (ABl.-EG L 243/1 v. 15.09.2009) findet  seit 05.04.2010 in den meisten Teilen  Anwendung. Sie ersetzt Art. 9-17 SDÜ und die VO (EG) Nr. 415/2003. Das Flughafentransitvisum Typ A wird durch Art. 3, 26 Visakodex geregelt, das Visum Typ B entfällt als eigene Visakategorie und ist Unterfall des Visums Typ C. Das Sammel-Ausnahmevisum für Seeleute entfällt.

1.4 Durch VO (EU) Nr. 265/2010 vom 25.03.2010 (ABl. EU L v. 31.03.2010) wurden Art. 5 I b, IV a SGK und Art. 18, 21 SDÜ geändert. Danach wird das nationale Visum Typ D mit denselben Rechten ausgestattet wie ein nationaler Aufenthaltstitel (Art. 21 II a SDÜ neu). Für Einreise und Aufenthalt in andere Schengen-Staaten bis zu drei Monate wurde jetzt ein Bezugszeitraum eingeführt (Art. 21 I SDÜ neu). Das Visum Typ D+C ist nicht mehr vorgesehen. Das Visum Typ D kann bis zu 1 Jahr Gültigkeitsdauer ausgestellt werden  (Art. 18 II SDÜ neu).

1.5 Soweit die Behörden in Italien für Flüchtlinge von Tunesien Aufenthaltstitel der Art "Permesso di Soggiorno" ausstellen, berechtigen diese zur Einreise und zum Aufenthalt in anderen Schengen-Vollanwenderstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 21 I SDÜ (u.a. Aufenthalt bis 3 Mon./90 Tage innerhalb eines 6-Mon.-Zeitraumes, Zweck-Mittel-Nachweis, Rückkehrbereitschaft nach Italien). Die von Italien für tunesiche Flüchtlinge ausgestellten Fremdenpässe der Art "Titolo di viaggio per Stranieri" sind gem. BAnz 11/05 als Grenzübertrittspapiere anerkannt.

1.6 Das in der VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und in der VO (EG) Nr. 767/2008 (VIS-VO) geregelte Visa-Informationssystem (VIS) wird seit 11.10.2011 in den ersten Auslandsvertretungen für Visaanträge, -erteilung, -versagungen und -annullierung zur Anwendung gebracht.  

2. EU-/Schengener Rückführungspolitik

2.1 Rückführungsübereinkommen zwischen Januar 2008 und März 2011 in Kraft getreten zwischen EU und den Drittstaaten Albanien (ABl. EU 2007 L 334/64), Bosnien und Herzegowina (ABl. EU 2007 L 334/66), Georgien (ABl. EU 2011 L 52/47 vom 5.02.2011), Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. EU 2007 L 334/7), Republik Moldau/Moldawien (ABl. EU 2007, L 334/149), Montenegro (ABl. EU 2007 L 334/26), Serbien (ABl. EU 2007 L 334/46) und Ukraine (ABl. EU 2007 L 332/48). Für die Grenzpolizei ist dabei vor allem die Anerkennung des EU-Standardrückführungsdokuments (ABl. EG 1996 C 274/18) durch die Zielstaaten von Bedeutung.

2.2 EU-Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG - ABl.-EU L 348/98 v. 24.12.2008; Inkrafttreten 13.01.2009 - regelt schengen-einheitliche Verfahrensweisen für die Abschiebung, Rückführung und Abschiebungshaft in Bezug auf Drittstaatsangehörige. Die RL gilt für die EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark auf Grund des gegen die gemeinsame Visa- und Migrationspolitik eingelegten Vorbehaltes. Außerhalb der EU gilt sie für die schengen-assoziierten EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein (unter dem Vorbehalt des Schengen-Vollanwenderbeitrittes) sowie für die Schweiz. Innerhalb von sechs Monaten teilt Dänemark mit, ob eine Teilumsetzung im innerstaatlichen Recht erfolgt, soweit schengen-relevant. Mit Inkrafttreten am 13.01.2009 wurden Art. 23, 24 SDÜ aufgehoben. Im Zeitraum zwischen Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 bis zum Inkrafttreten des Zweiten RL-Umsetzungsgesetzes ist die RL unmittelbar anzuwenden. In Deutschland ist das Zweite RL-Umsetzungesetz in Vorbereitung und liegt im Gesetzgebungsverfahren vor als BR-Drucksache 210/11 vom 15.04.2011.

Im Zusammenhang mit der RL 2008/115/EG steht auch das unter 3.3 dargestellte EuGH-Urteil in der Rechtssache "El Dridi".

3. EÜPV und sonstiges EU-Recht

3.1 Europäisches Übereinkommen zur Regelung des Personenverkehrs zwischen den Staaten des Europarats vom 13.12.1957 (EÜPV): Nach Umsetzung durch die Ukraine (2006) hat jetzt auch die Rep. Moldau (Moldawien) die Anwendung unterzeichnet (2007). Deutschland hat das Übk in Bezug auf die Ukraine gem. Art. 7 EÜPV suspendiert (BGBl. 2007 II 263), in Bezug auf Moldau ist dasselbe zu erwarten, da eine visafreie Einreise mit Anhang I VO (EG) Nr. 539/2001 unvereinbar wäre. Gem. Art. 7 II EÜPV besteht in der Regel Gegenseitigkeit der Suspendierung.

3.2 EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs C 228/06 (Fall "Soysal und Savatli") - NVwZ 2009, 513 = InfAuslR 2009, 135 - bestätigt, dass Art. 41 I des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970 zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei 1963 einer Verschlechterung der am 01.01.1973 geltenden Visabefreiung für türkische Staatsangehörige, die als Dienstleistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden, entgegensteht. Der Umfang der Auswirkungen dieser Entscheidung ist umstritten zwischen Bundesregierung  (BT-Drucksache 16/12743 v. 23.04.2009) und Gegenauffassungen (Mielitz, NVwZ 2009, 276 (278f); Westphal, InfAuslR 2009, 133; VG Berlin, Beschl. v. 25.02.2009 - VG 19 V 61.08 = InfAuslR 2009, 222 (223); AG Erding, Urt. v. 29.04.2009 - 5 Vs 35 Js 28732/08; Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 16/12437 v. 25.03.2009; Kleine Anfrage Die Linke, BT-Drucksache 16/13144 v. 20.05.2009; www.migrationsrecht.net; www.westphal-stoppa.de).

3.3 Nach EuGH, Urt. v. 28.04.2011 - Rs Cs-61/11 PPU (Vorabentscheidungsverfahren in der Sache "El Dridi ./. Tribunale di Trento", vorgelegt von der Corte d'appello di Trento / Italien) steht Art. 15, 16 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) einer innerstaatlichen Regelung entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, weil er sich entgegen einer Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 RL 2008/115/EG und nach Ablauf der Ausreisefrist illegal im Hoheitsgebiet des betr. Schengen-Staates weiterhin aufhält. Das EuGH-Urteil muss dahin gehend verstanden werden, dass Art. 15, 16 RL 2008/115/EG mit der Regelung über die Abschiebungshaft die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung und deren Höchstdauer anlässlich eines Rückführungsverfahrens abschließend regelt und darüber hinaus keine andere Haftart - auch nicht zur Strafvollstreckung - zulässig ist. 

4. Innerstaatliches Aufenthaltsrecht

4.1 Die Neufassung des § 1600 I Nr. 5, III BGB - BGBl. 2008 I 313 v. 18.03.2008 - schafft die Möglichkeit einer Anfechtung einer ("Schein"-) Vaterschaftsanerkennung, wenn der Verdacht besteht, dass diese das alleinige Ziel verfolgt, der drittstaatsangehörigen Kindesmutter einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Die Anwendbarkeit des § 95 II Nr. 2 AufenthG in diesen Fällen ist rechtlich umstritten, da die Anerkennungserklärung selbst inhaltlich nicht unzutreffend ist (z.B. OLG Hamm NJW 2008, 1240; a.A. VGH Mannheim NJW 2005, 1529).

4.2 Nach BGH NStZ 2010, 171 (173) unterfallen mit falschen Personalienangaben erwirkte Duldungen und Aufenthaltsgestattungen nicht § 271 StGB, wenn darin das vorgesehene Feld "Personalangaben beruhen auf Angaben des Drittstaatsangehörigen" (§ 78 VI Nr. 10, VII Satz 2 AufenthG, § 63 V AsylVfG) angekreuzt ist.

4.3 BVerwG zur "Dänemark-Ehe": Die Eineise in das Bundesgebiet mit einem Schengen-Visum Typ C nach kurzfristiger Ausreise in einen anderen Schengen-Staat (hier: Dänemark) zur Eheschließung kann zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen, wenn die Eheschließung von vornherein beabsichtigt war und daher ein nationales Visum Typ D erforderlich gewesen wäre (§ 5 II Nr. 1 AufenthG). Die Regelung, dass nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV beantragt erden kann, findet nur Anwendung, wenn der neue Aufenthaltszweck erst nach der zeitlich letzten Einreise in Deutschland (also nicht nach der Ersteinreise mit dem C-Visum, sondern nach der Einreise aus Dänemark) eintritt. Da keine "nachhaltige" Ausübung des Freizügkeitsrechts durch den deutschen Ehepartner gegeben ist, liegt auch kein "Rückkehrfall" vor, der eine freizügigkeitsgleiche Situation und damit die entsprechende Anwendung des FreizügG/EU rechtfertigen würde (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 17.09; BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09).



4.4 Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat (BGBl. 2011 I 1266) wurde u.a. ein neuer Spezialtatbestand in § 237 StGB geschaffen, der den bisherigen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 IV Satz 2 Nr. 1 StGB ersetzt. Die Regelung, dass ein  Aufenthaltstitel im Falle längerer Ausreise erlischt (vgl. § 51 I Nr. 6, Nr. 7 AufenthG), gilt nach der neuen Rechtslage im Falle von Opfern von Zwangsheirat nicht (§ 51 IV AufenthG).

4.5 Am 01.09.2011 wurde der biometrische Aufenthaltstitel (eAT) für Drittstaatsangehörige eingeführt. Grundlage ist das eAT-Gesetz - BGBl. 2011 I 610 vom 15.04.2011 - in Umsetzung der VO (EG) Nr. 380/2008 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1030/2002 vom 13.06.2002. Der eAT löst das konventionell in den Pass eingeklebte Klebeetikett ab. Der eAT wird im Plastikkartenformat ausgestellt und ist mit einem elektronischen Speichermedium versehen, in dem Lichtbild und - ab Vollendung des 6. Lebensjahres - Fingerabdrücke als biomtrische Daten gespeichert werden. Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.  Als eAT werden ausgestellt: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenhalt-EG sowie Ausweisersatz und Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen gem. § 5 II FreizügG/EU. Hinweise: Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom Februar 2011 - Internetpräsentation: www.bamf.de/eaufenthaltstitel, Kontakt: eat@bamf.bund.de (vgl. auch www.ePass.de zum biometrischen Pass mit weiteren Hinweisen zur Biometrie).

4.6 Am 26.11.2011 ist das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I 2258 vom 25.11.2011 in Kraft getreten. Einzelheiten s. Seite "Richtlinienumsetzungsgesetz 2011".

Stand 26.11.2011





 
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