Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 1. Differenzierung zwischen Drittstaatsangehörigen, EU-/EWR-Staatsangehörigen und Bevorrechtigten
Das AufenthG findet Anwendung, soweit es nicht selbst seine Anwendbarkeit gem. § 1 II AufenthG ausschließt. Das ist der Fall für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie Diplomaten und Konsularbeamte.
1.1Staatsangehörige der EU-Staaten
Für Staatsangehörige der EU-Staaten findet das FreizügG/EU Anwendung, das die Freizügigkeitsrechte aus Art. 20 II a), 21, 45, 49 AEUV und die RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) konkretisiert.
EU-Staatsangehörige können das Freizügigkeitsrecht auf genehmigungfreie Einreise und Aufenthalt in Anspruch nehmen. Sie brauchen keinen Aufenhaltstitel, die Passpflicht kann mit einem Personalausweis erfüllt werden (Art. 5 I RL 2004/38/EG), ein Versß gegn ausweisrechliche Pflichten führt nicht zur Unerlaubtheit der Einreise. Eine ufenthaltsbeendung ist nur zulässig, um schwere - Grundinteressen der Gesellschaft berührende - Gefahren abzuwehren (Art. 27, 28 RL 2004/38/EG, Umsetzung: §§ 6, 7 FreizügG/EU).
Bestimmte drittstaatsangehörige Familienangehörige, die also keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, können das vom EU-Staatsangehörigen abgeleitete Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen (z.B. ukrainische Ehefrau in Begleitung ihres nach Deutschland reisenden schwedischen Ehepartners). Nach Art. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 562/2006 unterfallen sie nicht mehr dem Begriff "Drittstaatsangehörige". Im Falle längerfristigen Aufenthaltes in einem anderen EU-Staat mit ihrem EU-Staatsanghörigen Familienangehörigen zusammen wird ihnen die Aufenthaltskarte (§ 5 II FreizügG/EU, Art. 10 RL 2004/38/EG) als Bescheinigung des Aufenhaltsrechts ausgestellt. Von drittstaatsangehöigen Familienangehörigen, die eine Staatsangehörigkeit iSv. Anhang I EUVisaVO (visumpflichtig) haben, kann gem. § 2 IV Satz 2 FreizügG/EU, Art. 5 II RL 2004/38/EG im Falle der Einreise über eine Außengrenze ein Einreisevisum verlangt werden, sofern keine Aufenhaltskarte vorliegt. Die Erteilung dieses Visums ist nur vom Nachweis der Angehörigeneigenschaft abhängig, die regulären Erteilungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehöige gelten nicht.
1.2 Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz
Gemeinschaftsrechtlich begünstigt sind auch die Staatsangehörigen der sonstigen verbleibenden EWR-Staaten und der Schweiz. Für Staatsangehörige der EWR-Staaten folgt dieses aus dem EWR-Abkommen, das ihnen gleiche Freizügigkeitsrechte gewährt wie EU-Staatsangehörigen. Gem. § 12 FreizügigG/EU gilt das FreizügigG/EU daher in Umsetzung des EWR-Abkommens auch für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige der Schweiz werden im FreizügG/EU nicht genannt, dürfen jedoch vergleichbare Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsübereinkommen EU/Schweiz vom 21.06.1999 (Abl. EG Nr. L 114 S. 6 vom 30.04.2002 – in Kraft seit 01.06.2002) in Verbindung mit § 28 AufenthV in Anspruch nehmen. Für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der EWR-Staaten oder der Schweiz haben, gilt dasselbe abgeleitete Freizügigkeitsrecht wie für Angehörige von EU-Staatsangehörigen.
1.3 Bevorrechtigte Personenkreise
Von der Anwendung des AufenthG ausgenommen sind akkreditierte Diplomaten und Konsularbeamte. Unter Diplomaten sind Personen zu verstehen, die von einem Entsendestaat dem Auswärtigen Amt zur Diplomatenliste angemeldet sind („Akkreditierung“). Ihre Rechtsstellung richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Konkrete Anwendungshinweise finden sich im Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (GMBl. 2008, 1154). Der bevorrechtigte Personenkreis (u.a. Missionschef, Mitglieder der Mission, Hausangestellte, Mitglieder dienstlichen Hauspersonals; vgl. Art. 1 WÜD) ist in Umsetzung des Art. 31 WÜD gem. § 18 GVG von der deutschen Strafgerichtsbarkeit ausgenommen, ebenso zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (Art. 37 WÜD). In Umsetzung von Art. 26, 39 I WÜD ist der in Art. 1 WÜD genannte Personenkreis – auch im Fall eines Status als Drittstaatsangehörige – gem. § 1 II Nr. 2 AufenthG von den Regelungen des AufenthG ausgenommen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich (dazu Abschn. IV RdSchr.-AuswAmt v. 19.09.2008). Für Diplomaten werden vom Auswärtigen Amt roten Protokollausweise in Plastikkartenformat (FREMIS-Ausweise) ausgestellt, u.a. in den Typen „D“ (D. und Familienangehörige), „DP“ (dienstliches Hauspersonal), „PP“ (privates Hauspersonal). Die Auflistung befindet sich in Abschn. VI RdSchr.-AuswAmt v. 19.09.2008.
Nicht nach dem WÜD bevorrechtigt sind nicht akkreditierte Inhaber eines Diplomatenpasses. Diese unterliegen dem AufenthG, sind jedoch z.T. gem. Anlage B Nr. 2 zu § 19 AufenthV von der Visumpflicht befreit, z.B. Inhaber von Diplomtenpässen von Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russischer Föderation und der Ukraine.
Unter Konsularbeamten sind Personen zu verstehen, die von einem Entsendestaat dem Auswärtigen Amt zur Konsularliste angemeldet sind („Akkreditierung“). Ihre Rechtsstellung richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK). Konkrete Anwendungshinweise finden sich im Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (GMBl. 2008, 1154). Nach Deutschland entsandte Konsularbeamte sind in Umsetzung von Art. 43 WÜK gem. § 19 GVG von der deutschen Strafgerichtsbarkeit und – auch im Fall eines Status als Drittstaatsangehörige – in Umsetzung von Art. 46 WÜK gem. § 1 II Nr. 2 AufenthG von den Regelungen des AufenthG ausgenommen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich (dazu Abschn. IV RdSchr. AuswAmt v. 19.09.2008). Gem. Art. 23 WÜK kann der Empfangsstaat einen Konsularbeamten zur „persona non grata“ erklären, woraufhin der Entsendestaat den Betreffenden abzuberufen hat. Für Konsularbeamte werden vom Auswärtigen Amt roten Protokollausweise in Plastikkartenformat ausgestellt, u.a. in den Typen „K“ (K.), „KF“ (Familienangehörige), „DH“ (dienstliches Hauspersonal), „PP“ (privates Hauspersonal). Die Auflistung befindet sich in Abschn. VI RdSchr.-AuswAmt v. 19.09.2008.
FREMIS-Ausweise gewähren wie nationale Aufenhaltstitel Einreise- und Durchreiserechte in anderen Schengen-Staaten nach Art.5 IV a VO (EG) Nr. 562/2006 (SGK) und Art. 21 I SDÜ.
1.4 Drittstaatsangehörige
Das AufenthG gilt daher nur für Drittstaatsangehörige, soweit sie nicht als Bevorrechtigte bzw. Exterritoriale dem WÜD, WÜK oder NATO-Truppenstatut unterfallen oder Asylsuchende sind, auf die die Vorschriften des AsylVfG zur Anwendung kommen. Drittstaatsangehörige sind gem. Art. 2 Nr. 6 VO (EG) Nr. 562/2006 alle Personen, die weder EU-Staatsangehörige noch Staatsangehörige assoziierter Staaten (EWR, Schweiz) sind. Staatsangehörige der Türkei sind Drittstaatsangehörige, genießen jedoch nach bestimmten Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der EU-Staaten ein Aufenthaltsrecht aus dem AssoziierungAbk EWG/Türkei vom 12.09.1963.
Drittstaatsangehörige unterliegen für Einreise und Aufenthalt der Passpflicht (§ 3 AufenthG, Art. 5 I a SGK) und der Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 4 AufenthG) bzw. bei Ersteinreise oder Kurzaufnhalt eines Visums (Art. 5 I b SGK), soweit keine Befreiung von der Visumpflicht gem. EUVisaVO, §§ 16, 18, 19, 22-25, 29, 30, 41 AufenhV, Art. 20, 21 SDÜ, Art. 5 IV a SGK vorliegt.
2. EU-Regelungen über Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen nach Art. 77 ff AEUV (Gemeinsame Visa-, Asyl- und Migrationspolitik)
Die wichtigsten EU-Rechtsquellen sind:
2.1 EUVisaVO - VO (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001 (EUVisaVO - ABl. EG L 81/1 v. 21.03.2001) über die Visumpflicht (Anhang I) /Visumfreiheit (Anhang II) von Drittstaaatsangehörigen für das Überschreiten der EU-Außengrenze zum Zwecke eines Aufenthaltes bis zu drei Monaten.
2.2 SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen(„Schengen II“, SDÜ) über den Wegfall der Schengen-Binnengrenzkontrollen, den gemeinsamen Außengrenzkontrollstandard, das einheitliche Einreise- und Visasystem für Drittausländer und die Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen - Art. 2-8 SDÜ sind aufgehoben durch Art. 39 I SGK, und Art. 9-17 SDÜ sind aufgehoben durch den Visakodex.
2.3 Schengener Grenkodex (SGK) - VO (EG) Nr. 562/2006(Schengener Grenzkodex/SGK) über die Einreise über EU-Außengrenzen und Schengen-Binnengrenzen, ABl. EU L 105/1 vom 13.04.2006. Gem. Art. 39 SGK wurden Art. 2 bis Art. 8 SDÜ sowie die VO (EG) Nr. 2133/2004 (Stempel-VO) aufgehoben. Neuregelungen der aufgehobenen SDÜ-Regelungen:
- Außengrenzkontrollstandard: Art. 7 II, III SGK. Stempelpflicht: Art. 10 SGK.- Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, die für Kurzaufenthalte (3 Mon. binnen 6 Mon. im Schengen-Raum) einreisen: Art. 5 I SGK: a) Besitz von Reisedokumenten (entspricht Passbesitzpflicht nach § 3 AufenthG, b) Visum, soweit gem. EUVisaVO erforderlich (entspricht Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 AufenthG, c) Zweck-Mittel-Nachweis, d) keine SIS-Ausschreibung, e) keine Gefahr für öffentl. Sicherheit.
Schengen-Vollanwenderstaaten sind alle EU-Staaten außer Großbritannien und Irland und zZt. mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien und Zypern – und die Schengen-assoziierten Nicht-EU-Staaten, also: Belgien,
Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn.
2.4 Visakodex (VK) - VO (EG) Nr. 810/2009 - Visakodex (VK) - in Kraft getreten 05.10.2009 - angewendet seit 05.04.2010 - mit Regelung des Schengener Visa-Systems (Antrag, Erteilungsvoraussetzungen) und Ersetzen der Art. 9-17 SDÜ.
2.5 Dublin II-VO - VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 („Dublin II“), ABl. EU L 50/1, in Kraft getreten 17.03.2003, über die Zuständigkeit der EU-Staaten für die Behandlung von Asylbegehren. Dublin II-Staaten sind alle EU-Staaten, Island, Norwegen und die Schweiz (Dublin II wird von Dänemark angewendet seit April 2006, vgl. Übereinkommen v. 21.02.2006, ABl. EU L 96/9 v. 05.04.2006).
3. Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13.12.1957 (EÜPV)
3.1 Gegenstand der Regelung
Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können mit dem in der Anlage zum EÜPV aufgeführten Reisedolument für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten in die Hoheitsgebiete der anderen Vertragsstaaten einreisen. Dabei werden u.a. weniger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe einiger (nicht aller) anderen Vertragsstaaten anerkannt (umgekehrt weniger als ein Jahr abgelaufene deutsche Pässe und Kinderreisepässe in den anderen Vertragsstaaten). Die damit verbundene Befreiung von der Visumpflicht ist bezgl. der EU- und EWR-Staaten durch das Freizügigkeitsrecht aus EG-Vertrag und EWR-Abkommen sowie hinsichtlich der Schweiz durch das FreizügigkÜbk EU/Schweiz überholt.
3.2 Vertragsstaaten
Vertragsparteien sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein (beigetreten 1998), Luxemburg, Malta, Republik Moldau (beigetreten 2007 - noch nicht ratifiziert), Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine (beigetreten 2004 - ratifiziert 2006), Zypern (beigetreten 2003 - noch nicht ratifiziert).
3.3 Aussetzung gem. Art. 7 EÜPV hinsichtlich Türkei und Ukraine
Zur Aufrechterhaltung der durch die VO (EG) Nr. 539/2001 (EUVisaVO) vorgesehenen Visapflicht hat Deutschland das Abkommen in Bezug auf die Türkei gem. Art. 7 EÜPV (mit einseitiger Wirkung) suspendiert, ebenso in Bezug auf die Ukraine (BGBl. 2007 II 263 - insoweit beidseitig gem. Art. 7 II EÜPV). In Bezug auf die Republik Moldau ist mit Ratifizierung dasselbe zu erwarten.