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Veröffentlichungen
 




Stand 05.10.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11

Unter Freizügigkeitsrecht ist das Recht der EU- und EWR-Staatsangehörigen auf EU-/EWR-weite genehmigungsfreie Einreise und genehmigungsfreien Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten zu verstehen. 

 
Literatur:

Hailbronner, ZAR 2004, 259, 299
Groß, ZAR 2006, 61
Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2007, S. 306ff.
Westphal/Winkelmann in Barwig u.a., Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2009 (Schriften zum Migrationsrecht, Band 3), 2010, S. 148-153

 
1. Rechtsgrundlagen

 
1.1 AEUV (ex-EG-Vertrag)

 
Im AEUV sind folgende Arten von Freizügigkeit vorgesehen: Allgemeine Reise-Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (freier Zugang zum Arbeitsmarkt gem. Art. 45 AEUV – einschließlich das Recht auf Aufenthalt zum Zweck der Bewerbung, vgl. Art. 45 III a) AEUV), Niederlassungsfreizügigkeit (Recht auf Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und Unternehmensgründung, vgl. Art. 49 AEUV), Dienstleistungsfreizügigkeit (Erbringen oder Empfangen von Dienstleistungen, vgl. Art. 56 AEUV).
 

1.2 RL 2004/38/EG

 
Die Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG ersetzt die frühere VO (EWG) Nr. 1612/68 und schreibt den verbindlichen Rahmen für die in nationales Recht der EU-Staaten umzusetzenden Regelungen vor, u.a.: Einreiserecht mit Personalausweis oder Pass ohne Visum oder vergleichbare Formalität gem. Art. 5 I RL 2004/38/EG; Aufenthaltsrecht für Zeiträume über drei Monate für Arbeitnehmer, Selbständige oder über die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel verfügenden EU-Staatsangehörigen gem. Art. 7 I RL 2004/38/EG; Anmeldepflicht gem. Art. 8 I RL 2004/38/EG; Voraussetzungen für Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen gem. Art. 27, 28 RL 2004/38/EG.
 

1.3 EWR-Abkommen, FreizügigÜbk EU/Schweiz
 

Für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen folgen dieselben Rechte aus Art. 1 II b), 4, 28 I EWR-Abk.(Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum/EWR), für Staatsangehörige der Schweiz aus Art. 1-7 FreizügÜbk EU/Schweiz und Art. 1-5 Anhang I zum FreizügÜbk EU/Schweiz (Franzen in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV Rdnr. 51-54; Westphal, InfAuslR 2002, 329 [332]).

d) Die Umsetzung im deutschen Recht findet sich im FreizügG/EU. Freizügigkeitsberechtigte sind gem. § 1 II Nr. 1 AufenthG aus dem Anwendungsbereich des AufenthG ausgenommen, soweit nicht § 11 FreizügG/EU auf das AufenthG verweist.
 

1.4 FreizügG/EU

 
Gem. § 1 II Nr. 1 AufenthG ist die Anwendung des AufenthG auf EU-/EWR-Staatsangehörige ausgeschlossen. Die Rechtsstellung der EU-/EWR-Staatsangehörigen ist im FreizügG/EU geregelt. Für Staatsangehörige der Schweiz gilt § 28 AufenthV i.V.m. dem FreizügÜbk EU/Schweiz. 

 
2. Einreise- und Aufenthaltsrecht
 

2.1 Genehmigungsfreie Einreise

 
Für Einreise und Aufenthalt eines EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen ist weder ein Visum noch ein Aufenthaltstitel erforderlich. Im Falle der Ausübung der Dienstleistungsfreizügigkeit gilt dieses auch für bei dem Dienstleistungserbringer ordnungsgemäß beschäftigte Drittstaatsangehörige („Vander Elst“-Fälle).
 

2.2 Ausweispflicht

 
Als Passersatz genügt für EU-/EWR-Staatsangehörige ein Personalausweis (§ 2 V Satz 1 FreizügG/EU, vgl. Art. 5 I, 6 I, 8 V a) RL 2004/38/EG), selbst wenn er nach dem Recht des Ausstellerstaates nicht als Passersatz bzw. Grenzübertrittspapier vorgesehen ist, denn es genügt der Nachweis der EU-/EWR-Staatsangehörigkeit (EuGH-Urteil „Gigounidis“, EuGH, Urt. v. 05.03.1991 – Rs. Cs-376/89). Die in § 8 I FreizügG/EU geregelten pass- bzw. ausweisrechtlichen Pflichten und ihre Erfüllung berühren nicht den Einreise- und Aufenthaltsstatus – ein Verstoß gegen diese Pflichten (§ 10 FreizügG/EU) führt nicht zur Unerlaubtheit von Einreise oder Aufenthalt.

 

3. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen

 
Nicht-EU-/EWR-staatsangehörige Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen (z.B. ukrainische Ehepartnerin eines Staatsangehörigen von Schweden) können dasselbe Freizügigkeitsrecht in Form abgeleiteter Freizügigkeit wahrnehmen, wenn sie den EU-/EWR-Staatsangehörigen begleiten oder diesen nachreisen oder sich mit diesem zusammen in einem anderen EU-Staat aufhalten, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem EU-Staatsangehörigen dort eingereist sind.
 

3.1 Einreisevisum an der Außengrenze (Art. 5 II RL 2004/38/EG, § 2 IV FreizügG/EU)

 
Familienangehörige brauchen grundsätzlich nur im Besitz eines Reisepasses zu sein. Gem. Art. 2 IV Satz 2 FreizügG/EU ist aber (in Umsetzung von Art. 5 II RL 2004/38/EG) von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die eine Staatsangehörigkeit iSv. Anhang I EUVisaVO besitzen, bei der Einreise ein Einreisevisum zu verlangen. Dieses soll der zügigen Überprüfung der Angehörigeneigenschaft an der Grenze dienen. Die Vorschrift gilt infolge des Verweises auf die EUVisaVO nur an der Außengrenze der EUVisaVO (Hailbronner, AuslR, Oktober 2007 § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 92; Westphal/Stoppa, 2007, S. 320) und braucht keine Anwendung zu finden, wenn der Betr. im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates oder einer Aufenthaltskarte ist. Das Visum trägt den Vermerk „Familienangehöriger eines Unionsbürger/EWR-Bürgers“ (Nr. 2.4.2.1 Satz 6 AVwV-FreizügG/EU). Es kann an der Grenze als Ausnahmevisum erteilt werden (§ 11 I FreizügG/EU iVm. § 14 II AufenthG), sofern der Betr. das abgeleitete Freizügigkeitsrecht glaubhaft macht (Nr. 2.4.2.1 Satz 7, 11.1.2.1 Satz 2 AVwV-FreizügG/EU); die Visaerteilung ist gebührenfrei (§ 2 VI FreizügG/EU). Es ist nicht von Erteilungsvoraussetzungen des Art. 35 VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex/VK) und nicht von den Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 I SGK abhängig, sondern allein vom Nachweis der Angehörigeneigenschaft und abgeleiteter Freizügigkeit. Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht kann auch durch einen erwachsenen drittstatsangehörigen Familienangehörigen von einem Minderjährigen, sogar von einem handlungsunfähigen Kind abgeleitet werden (EuGH-Urteil „Chen“, EuGH, Urt. v. 19.10.2004 – Rs. C-200/02).

 
3.2 Aufenthaltskarte (Art. 10 RL 2004/38/EG, § 5 II FreizügG/EU)
 

Erfolgt diese Einreise zum Zweck eines Aufenthaltes von mehr als drei Monaten, wird zum Nachweis des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 II FreizügG/EU die Aufenthaltskarte (Art. 9 I, 10 I RL 2004/38/EG) ausgestellt. Diese ist lediglich eine Bescheinigung deklaratorischer Art, denn das Aufenthaltsrecht besteht unmittelbar aus dem EU-Recht (Art. 5 I RL 2004/38/EG) und wird durch diese Bescheinigung nur bestätigt (Nr. 5.0, 5.2.1 AVwV-FreizügG/EU; EuGH, Urt. v. 08.04.1976 – Rs. 48/75 – Slg. 1976, 497 = NJW 1976, 2065 (2066); EuGH, Urt. v. 14.07.1977 – Rs. 8/77 – NJW 1977, 1579 (1580), EuGH, Urt. v. 23.03.2006 – Rs. C-408/03; Deringer/Sedemund, NJW 1976, 2052 (2053); Westphal/Stoppa, 2007, S. 319). Die Aufenthaltskarte befreit von der Stempelpflicht an der Außengrenze (Art. 10 II SGK).
 

3.3 EuGH-Rechtsprechung zum Voraufenthalt

 
Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht setzt nicht voraus, dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige zuvor rechtmäßig in einem EU-/EWR-Staat gelebt hat (EuGH-Urteil „Jia“, EuGH, Urt. v. 09.01.2007, Rs. C-1/05; EuGH-Urteil „Eind“, EuGH, Urt. v. 11.12.2007 – Rs. C-291/05; Westphal/Stoppa, 2007, S. 323). Eine Besonderheit gilt für sog. Rückkehrfälle – in diesen wird das FreizügG/EU auch für Familienangehörige von Deutschen angewendet. Diese fallen systematisch gerade nicht unter das FreizügG/EU (vgl. Wortlaut in § 1 FreizügG/EU: „…Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU und ihrer Familienangehörigen“). Dennoch werden sie in den Rückkehrfällen darunter gefasst, weil ihnen für die Rückkehr nach Nutzung des Freizügigkeitsrechts in anderen EU-Staaten auch in Deutschland eine  freizügigkeitsvergleichbarer Aufenthaltsstatus gewährt werden muss (Nr. 1.3 Satz 4 AVwV-FreizügG/EU; EuGH-Urteil „Singh“, EuGH, Urt. v. 07.07.1992; Westphal/Stoppa, 2007, S. 308).

 

4. Beschränkung des Freizügigkeitsrechts


Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (EuGH-Urteil Fall „Bonsignore“, EuGH NJW 1975, 1096; EuGH-Urteil „Van Duyn“: EuGH NJW 1975, 2165 mit Anm. Stein, NJW 1976, 1553, 1554, 1555; EuGH-Urteil „Calfa“, EuGH, Urt. v. 19.01.1999, Rs. C-348/96; EuGH-Urteil „Bouchereau”: EuGH, Urt. v. 27.10.1977, Rs. 30/77; EuGH-Urteil „Rutili“, EuGH NJW 1976, 467). Diese EuGH-Rechtsprechung spiegelt sich in Art. 27, 28 RL 2004/38/EG und § 6 FreizügG/EU wieder.

 

4.1 Gegenüber Freizügigkeitsberechtigten, die einreisen wollen oder sich weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten,  darf die Einreise nur verweigert oder das Freizügigkeitsrecht aberkannt werden, wenn das persönliche Verhalten des Betr. eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 I FreizügG/EU in Umsetzung von Art. 27 II RL 2004/38/EG). Die Verurteilung wegen einer Straftat allein reicht dafür nicht aus (§ 6 II Satz 1 FreizügG/EU in Umsetzung von Art. 27 II Satz 2 RL 2004/38/EG). Generalpräventive Erwägungen sind für die Entscheidung unzulässig, vielmehr muss die Gefahr in der Person des Unionsbürgers liegen (EuGH NJW 1975, 1096 zum früheren Art. 3 II RL 64/221/EWG). Nur im BZR nicht getilgte Verurteilungen, deren zugrunde liegende Umstände ein persönliches gegenwärtig die öffentliche Ordnung schwer gefährdendes und Grundinteressen der Gesellschaft berührendes Verhalten erkennen lassen, führen zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (§ 6 II Satz 2, Satz 3 FreizügG/EU – vgl. EuGH NJW 1975, 1096; EuGH NVwZ 2004, 1099 [1101]; OVG Münster NVwZ 2001, 1438, [1439]). Betäubungsmittel-Handel berührt ein solches Grundinteresse der Allgemeinheit (OVG Münster a.a.O., 1440, hier: §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4 BtMG – 500 g Kokain, Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe).

 

4.2 Nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren darf eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen (§ 6 IV FreizügG/EU in Umsetzung von Art. 28 II RL 2004/38/EG).

 

4.3 Nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren darf eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts gegenüber EU-/EWR-Staatsangehörigen (gilt nicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige) nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen (§ 6 V FreizügG/EU in Umsetzung von Art. 28 III RL 2004/38/EG).

Stand 05.10.2011

 
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