Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS III M 18
Die Informationen zu dieser Seite stammen aus folgenden Quellen: www.zoll.de Witte (Hrsg.), Zollkodex, 5. Aufl. 2009.
EU-Hinweisplakat zur Anmeldepflicht von Barmitteln bei Einreise und Ausreise über Außengrenzen der Europäischen Union , s.u. zu Kapitel 2; Quelle: www.ec.europa.eu eucashcontrols
1. Grundbegriffe des Zollverwaltungsrechts
1.1 Zoll, Zolltarif Der Zoll ist eine Einfuhr- oder Ausfuhr-Abgabe bzw. Steuer, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittstaaten bzw. nicht zum Zollgebiet der EU gehörenden Staaten erhoben wird (vgl. Art. 4 Nr. 10, 11 Zollkodex). Der Zoll wird fällig mit der Einfuhr im Sinne des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der EU (und daher noch nicht mit Eingang in Freilager und Freizonen).
Unter dem Zolltarif ist ein Warenverzeichnis zu verstehen, das allen als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftretenden Waren eine bis zu 8-stellige (Ausfuhr) bzw. bis zu 11-stellige Codenummer (Einfuhr) zugeordnet. Jede einzelne Codenummer enthält Zollsätze, den Maßstab für den entstehenden Zollbetrag. Rechtsgrundlage ist die VO (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Das Zollgebiet der EU stellt das durch gemeinsamen Zolltarif nach außen verbundene Gebiet der Zollunion der Staaten der Europäischen Union (Art. 30-32 AEUV) dar. Das Zollgebiet stimmt nicht genau mit dem Hoheitsgebiet der EU überein. Der Drittstaat Monaco ist wegen der zollrechtlichen Vertretung durch Frankreich Teil des EU-Zollgebietes. Darüber hinaus besteht eine Zollunion mit Andorra (seit 1991), San Marino (seit 2002) und der Türkei (seit 1996).
Demgegenüber gehören nicht zum EU-Zollgebiet z.B. die deutschen Gebiete Helgoland (Nordsee) und Büsingen (Hochrhein), letzteres ist wegen seiner Lage auf der Schweizer Seite des Rheins Zollgebiet der Schweiz. Zum Zollgebiet der EU gehören weiterhin nicht die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla, die italienischen Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Teile des Luganer Sees in Italien sowie die zu Dänemark gehörenden, aber ohnehin nicht zum EU-Gebiet zählenden Sonderverwaltungsgebiete Färöer und Grönland. Nicht zum Zollgebiet der EU gehören weiterhin die Schweiz und die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
1.3 EU-Zollkodex (ZK)
Die VO (EWG) Nr. 2913/92 regelt das durch die Zollunion der EU-Staaten geschaffene gemeinsame Zollgebiet, das Verbringen von Nicht-EU-Waren in das Zollgebiet und die Erhebung des gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben betreffend Nicht-EU-Waren. Zur Konkretisierung der Durchführung wurde die VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) geschaffen. Abgabenbefreiungen sind der der VO (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) vorgesehen.
1.4 EU-Zollunion
Unter einer Zollunion ist die Ersetzung mehrerer Zollgebiete durch ein übergreifendes einheitliches Zollgebiet im Wege des Zusammenschlusses politisch selbstständiger Hoheitsgebiete zu einem einheitlichen Zollgebiet zu verstehen. Wesentliche Merkmale sind die Aufhebung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs nach außen und die Aufteilung der Zolleinnahmen. Die Zollunion der EU-Staaten ist in Art. 30-32 AEUV geregelt.
1.5 Freilager und Freizonen
Freilager und Freizone sind Räumlichkeiten oder Gebiete, die zum EU-Zollgebiet gehören, in denen jedoch Nicht-EU-Waren (vgl. Art. 4 Nr. 7, Nr. 8 ZK) als nicht im Zollgebiet befindlich gelten (Art. 166 ZK). Dadurch wird die Ware erst einfuhrzollpflichtig, wenn sie aus dem Lager oder der Freizone in den Wirtschaftskreislauf der EU eingebracht wird und damit am wirtschaftlichen Wettbewerb innerhalb der EU teilnimmt. Demgegenüber ist die Einuhr von Betäubungsmitteln (§§ 29 I Nr. 1, 30 I Nr. 4 BtMG) unabhängig vom Begriff der Wareneinfuhr (BGHSt 31, 252).
Zoll-Hinweisplakat zur Barmittelkontrolle, Quelle: www.zoll.de
2. Barmittelkontrolle
2.1 EU-Außengrenze
Nach der VO (EG) Nr. 1889/2005 (ABl.-EU L 309/9 vom 25.11.2005) muss das Mitführen von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Einreise oder Ausreise über eine EU-Außengrenze bei den Zollbehörden angezeigt werden. Die Verpflichtung besteht für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz und für Drittstaatsangehörige.
Anmeldepflichtige Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere. Der Begriff des Bargeldes umfasst Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, ebenso wie Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel (mehr) sind, aber noch in eine gültige Währung umgetauscht werden können. Ausländische Währungen sind mit dem Umrechnungskurs für den Ankauf durch den Kunden am Tag der Ein-/Ausreise in Euro umzurechnen. Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen wird nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt. Wertpapieresind z.B.Sparbücher, Sparbriefe, Schecks, Aktien, (Sola-) Wechsel. Edelmetalle und Edelsteine sind im Gegensatz zum Verkehr innerhalb der EU keine Barmittel, sondern müssen als Ware angemeldet werden.
Die Anmeldepflicht besteht gem. § 12a I ZollVG darin, die Anmeldung unaufgefordert mündlich abzugeben, auch wenn der Reisende nicht von Zollbediensteten angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt wird. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31b I ZollVG dar.
2.2 EU-Binnengrenze
Nach § 12a II ZollVG muss das Mitführen von Bargeld oder diesem gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Einreise oder Ausreise über eine EU-Binnengrenze im Falle einer Kontrolle durch die Beamten der Zollverwaltung bei diesen mündlich angezeigt und nach Art, Zahl oder Wert offengelegt sowie die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck dargelegt werden. Die Verpflichtung besteht für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz und für Drittstaatsangehörige.
Für den Begriff des Bargeldes gilt dasselbe wie an der Außengrenze. Als dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel gelten elektronische Zahlungsmittel, Wertpapiere (z.B. Sparbücher, Sparbriefe, Schecks, Aktien, Wechsel), Edelmetalle (z.B. Gold, Platin, Silber), Edelsteine (roh oder geschliffen, z.B. Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde). Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher nicht angezeigt werden. Inländische Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Gleiches gilt für im Inland gelegene Zweigstellen ausländischer Institute. Personen, die Bargeld bzw. gleichgestellte Zahlungsmittel im Auftrag eines von der Anzeigepflicht befreiten Instituts befördern, müssen diese bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch Botenbestätigung, Lieferschein oder Empfangsbestätigung) nicht anzeigen.
Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a I ZollVG dar.
3.Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwArbG)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (BGBl. I, S. 1842), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.04.2009 (BGBl. I S. 818 sowie BGBl. I 2011, 1506) enthält auch für das Aufenthalts- und Ausweisrecht relevante Regelungen. Zugleich werden Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 404 II SGB III unter bestimmten Voraussetzungen zu Straftatbeständen herauf qualifiziert. Nach dem derzeitig bekannten Gesetzesentwurf sind gem. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU weitere Änderungen vorgesehen (BR-Ds. 210/11 vom 15.04.2011).
3.1 Ausweispflichten
Über die Pflicht zum Mitführen eines Passes oder Personalausweises oder sonstigen Passersatzes gem. § 13 I Satz 2 AufenthG, § 1 I PassG hinaus schreibt § 2a I SchwArbG seit 01.01.2009 die Pflicht zum Mitführen bei Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (z.B. Baugewerbe, Beherberbungsgewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Speditionsgewerbe) vor. Der Arbeitgeber ist gem. § 2a II SchwArbG verpflichtet, die Arbeitnehmer darüber zu belehren. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 8 II Nr. 1, Nr. 2 SchwArbG).
3.2 Illegale Beschäftigung
In § 10 SchwArbG ist die illegale Beschäftigung Drittstaatsangehöriger entgegen § 4 III Satz 2 AufenthG als Straftatbestand geregelt, wenn die Beschäftigung zu deutlich schlechteren Verhältnissen erfolgt als die Beschäftigung Deutscher.
Gem. § 11 I Nr. 2 b) SchwArbG wird die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit gem. § 404 II Nr. 4 SGB III (illegale Beschäftigung) zur Straftat herauf qualifiziert, wenn die Tathandlung beharrlich wiederholt wird. Ist der Beschäftigte Inhaber eines Schengen-Visums Typ C ohne Arbeitserlaubnis, besteht Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer Straftat gem. § 95 Ia AufenthG.
3.3 Minderjährigen- und Opferschutz
Nach dem derzeitig bekannten Gesetzesentwurf sind gem. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU Erweiterungen der Straftatbestände vorgesehen (BR-Ds. 210/11 vom 15.04.2011). Gem. neu geplantem § 10a SchwArbG ist die illegale Beschäftigung Minderjähriger und von Opfern von Menschenhandel als Straftatbestand vorgesehen. Gem. dem neu geplanten Tatbestand in § 11 I Nr. 3 SchwArbG ist die illegale Beschäftigung Minderjähriger entgegen § 4 III Satz 2 AufenthG als Straftatbestand vorgesehen.