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Veröffentlichungen
 



Stand 05.10.2011

Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS III M 18

Literaturhinweis:
Eisele, Jörg/Majar, Christian F., Strafbarkeit der Zwangsheirat nach § 237 StGB im Lichte des Internationalen Straf- und Privatrechts, NStZ 2011, 546.


Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat (BGBl. 2011 I 1266) wurden AufenthG und StGB geändert.

1. Aufenthaltsrecht

Die Regelung, dass ein Aufenthaltstitel im Falle längerer Ausreise erlischt (vgl. § 51 I Nr. 6, Nr. 7 AufenthG), gilt nach der neuen Rechtslage im Falle von Opfern von Zwangsheirat nicht (§ 51 IV AufenthG).

2. Straftatbestände

Zwangsheirat ist seit 2011 eine Straftat gem. § 237 StGB und war früher als Regelbeispiel für Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 IV Satz 2 Nr. 1 StGB) genannt. 

2.1 § 237 I Satz 1 StGB

§ 237 I Satz 1 StGB ist als Spezialtatbestand gegenüber dem Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) ausgestaltet und erfasst die Nötigung zur Eingehung der Ehe mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Strafrahmen entspricht dem der Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 IV StGB). § 237 I Satz 2 StGB enthält eine Verwerflichkeitsklausel derselben Art wie §§ 240 II, 253 II StGB.

2.2 § 237 II StGB

Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen der Täter zum Zweck der Begehung einer Tat nach § 237 I Satz 1 StGB das Opfer durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, in ein Gebiet außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben oder davon abhält, von dort nach Deutschland zurück zu kehren. Der Tatbestand ist durch das weitere Tatmittel der List (neben Gewalt und Drohung) den Tatbeständen des Menschenraubes (§ 234 StGB) und insbesondere – von der Tatstruktur her – der Verschleppung (§ 234a StGB) nachgebildet. Die Absicht, eine Zwangsheirat durchzuführen reicht für die Tatvollendung aus, auch wenn es nicht zur Zwangsverheiratung kommt. Geschützt werden sollen vor allem Mädchen und junge Frauen vor „Urlaubs- und Ferienverheiratungen“ im Ausland (BT-Ds. 17/4401, S. 12f). Zur Problematik der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts vgl. Eisele/Majar, NStZ 2011, 546 (551).

3. Begehungsweisen

In kriminologischer Hinsicht werden folgende Erscheinungsformen differenziert (vgl. Eisele/Majar, NStZ 2011, 546 [547]):

3.1 Heiratsimport

Das Opfer wird im Ausland genötigt, einen in Deutschland lebenden Migranten zu heiraten und dafür nach Deutschland einzureisen.

3.2 Ferienverheiratung / Heiratsverschleppung

Das in Deutschland lebende Opfer wird ins Ausland gelockt (oft auch iVm. einer Urlaubsreise) und dort gegen seinen Willen zur Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert (in der Regel ein Fall von § 237 II StGB).

3.3 Einwanderungsverheiratung

Das in Deutschland lebende Opfer wird zur Heirat mit einem im Ausland lebenden Partner gezwungen, um diesem die Einreise mit einem nationalen Visum Typ D und Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (§§ 28ff AufenthG) zu ermöglichen. 

Stand 05.10.2011

 

 
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