Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS I M 11 und HS II M 14 Gesetz zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl. I 2258
vom 25.11.2011 – in Kraft getreten am 26.11.2011.
Das Gesetz dient der Umsetzung
der EU-Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG (ABl.-EU 2008 L 348/98) und der
EU-Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und
Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen
Aufenthalt beschäftigen (ABl.-EU L 168/24) sowie der Anpassung des AufenthG an
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (ABl.-EU L 243/1 – EU-Visakodex).
Die wesentlichen Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammen fassen:
1. Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG
1.1 Ausreisepflicht: Gem. § 50
III Satz 1 AufenthG wird die Ausreisepflicht (§ 50 I AufenthG) nicht erfüllt,
wenn der Drittstaatsangehörige in einen anderen EU- oder Schengen-Staat
einreist, in dem er kein Aufenthaltsrecht besitzt (vorher § 50 IV AufenthG,
beschränkt auf EU-Staaten). In diesem Fall wird die Ausreisepflicht nur durch
Einreise in einen Drittstaat erfüllt. Im Falle eines Aufenthaltsrechts in einem
EU-/Schengen-Staat wird die Ausreisepflicht durch Einreise in diesen Staat
erfüllt. Die Regelung entspricht Art. 6 I und Art. 6 II RL 2008/115/EG.
1.2 Zurückschiebung:
Die
Zurückschiebung ist nur noch auf folgende Fallkonstellationen beschränkt: Entsprechend Art. 2 II a RL 2008/115/EG ist die Zurückschiebung nach einem „Abfang-Aufgriff“ nach unerlaubter Einreise über eine Schengen-Außengrenze vorgesehen (§ 57 I AufenthG). Entsprechend Art. 6 III RL 2008/115/EG darf die Zurückchiebung im Falle eines sonstigen Inlandsaufgriffs eines vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen erfolgen, wenn der
Drittstaatsangehörige auf Grund eines am 13.01.2009 geltenden
Rückübernahmeabkommens
von einem der Vertragsstaaten zurück genommen wird (§ 57 II -1.
Halbsatz- AufenthG). Vertragsstaaten sind: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn. In allen anderen
Fällen
erfolgt die Aufenthaltsbeendung im Wege der Abschiebung. § 57 II -2.
Halbsatz- AufenthG betrifft die Zurückschiebung in Dublin II-Fällen und
setzt die Durchführung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmverfahrens nach
der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) voraus. Gem. § 57 III AufenthG ist die Pflicht nach § 59 VIII AufenthG zur Information eines Opfers illegaler Beschäftigung über die Rechte aus Art. 6 II, 13 RL 2009/52/EG entsprechend anzuwenden.
1.3 Abschiebung: Gem. § 71 III
Nr. 1a, 1b AufenthG ist die Grenzpolizei für die Abschiebung zuständig im Falle
des Aufgriffs im Grenzraum nach einer unerlaubten Einreise. Das gilt auch, wenn
der Drittstaatsangehörige sich im Inland weiter bewegt hat und in einem anderen
Grenzraum (ohne Einreisebezug) oder auf einem als Grenzübergangsstelle
zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen oder Seehafen aufgegriffen wird.
Der Abschiebung hat gem. § 59 I AufenthG eine Ausreisefrist von sieben bis 30
Tagen vorauszugehen, außer in Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht,
dass der Drittstaatsangehörige sich der Abschiebung entziehen wird oder eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. § 59 VIII AufenthG schreibt die Belehrung von Opfern illegaler Beschäftigung nach Art. 6 II, 13 RL 2009/52/EG, § 59 VII AufenthG für diesen Personenkreis und Opfer von Menschenhandel eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten vor. Gem. § 58 Ia AufenthG ist vor der Abschiebung eines Minderjährigen sicher zu stellen, dass dieser im Rückkehrstaat seiner Familie, einem zur Personensorge Berechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
1.4 Einreiseverbot: Zurückschiebung und Abschiebung führen (ebenso wie die Ausweisung) unverändert kraft Gesetzes (§ 11 I AufenthG) zu einem Einreiseverbot. Eine erneute Einreise wäre daraufhin unerlaubt (§ 14 I Nr. 3
AufenthG). Auf Grund der RL 2008/115/EG
wäre das Einreiseverbot infolge Zurück- und Abschiebung nur noch durch
Verwaltungsakt zulässig, nicht mehr kraft Gesetzes (vgl. Art. 11 I
i.V.m. Art. 3 Nr. 6 RüFü-RL; Franßen-de la Cerda, ZAR 2009, 17 (20); www.westphal-stoppa.de / Report Nr. 23). Es ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Gegen drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel (§§ 232-233a StGB) wird gem. Art. 11 III S. 2 der RL kein Einreiseverbot ausgesprochen.
1.5 Zurückschiebungs-/Abschiebungshaft: Für Haft zur Sicherung der Zurück-
oder Abschiebung wurden §§ 62 I, 62a AufenthG in Umsetzung von Art. 15-17
RL 2008/115/EG neu eingeführt. § 62a AufenthG betrifft den Vollzug der Haft. § 62 I AufenthG stellt entsprechend Art. 15 I RL 2008/115/EG klar, dass die Haftanordnung nur als letztes Mittel zulässig ist. Das gilt umso mehr im Falle von Haft gegen Minderjährige und Familien. Nach deutscher Rechtsprechung ist Haft gegen Minderjährige ohnehin unzulässig (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 614/02; OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2003 - 16 Wx 247/02).
2. Anpassung an die VO (EG) Nr. 810/2009 (EU-Visakodex)
2.1 Visa-Kategorien: Entsprechend der VO (EG) Nr. 810/2009 wird differenziert zwischen dem Schengen-Visum
Typ C (§§ 4 I Nr. 1 -1. Alt.-, 6 I Nr. 1, II AufenthG), dem nationalen Visum Typ D (§§ 4 I Nr. 1 -2. Alt.-, 6 III AufenthG) und dem Flughafentransitvisum Typ A (§ 6 I
Nr. 2 AufenthG, § 26 II AufenthV). Das Flughafentransitvisum wird mangels Einreisegewährung aus der
Kategorie „Aufenthaltstitel“ ausdrücklich ausgenommen. Die Transitvisumpflicht wird in Anpassung an Art.
3 I, 26 und Art. 3 II VO (EG) Nr. 810/2009 (EU-Visakodex) in § 26 II AufenthV
und Anlage C neu geregelt.
2.2 Visa-Widerruf/-Annullierung:
Gem. § 51 VIIIa Satz 1 AufenthG erfolgt im Falle der Annullierung eines Schengen-Visums Typ C, das von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates ausgestellt wurde, die gem. Art. 34 I Satz 3 VO (EG) Nr. 810/2009 vorgeschriebene Unterrichtung des betr. Staates durch das BAMF, wenn die Annullierung durch die Ausländerbehörde verfügt wurde. Im Falle von Annullierungen von Schengen-Visa Typ C durch die Grenzpolizei, erfolgt die Benachrichtigung des Schengen-Staates, dessen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat, durch die Grenzpolizei unmittelbar (§ 51 VIIIa Satz 2 AufenthG). § 52 I, II AufenthG wird in Bezug auf Visa auf nationale Visa Typ D beschränkt, weil für
Schengen-Visa Typ C Art. 34 VO (EG) Nr. 810/2009 Anwendung findet.
3. Opferschutz / Umsetzung der EU-Sanktionsrichtlinie RL 2009/52/EG
3.1 Umsetzung der RL 2009/52/EG in Bezug auf illegale Beschäftigung: Gem. § 25 IV b AufenthG wird für drittstaatsangehörige Opfer
einer Straftat gem. § 10 I oder § 11 I Nr. 3 SchwArbBekG oder § 15a AÜG
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels
geschaffen, wenn der Drittstaatsangehörige bereit ist als Zeuge gegen den
Tatverdächtigen auszusagen (entsprechend wie § 25 IV a AufenthG für Opfer von
Menschenhandel). Die Bedenkzeit ist als Ausreisefrist von mindestens drei
Monaten geregelt (§ 59 VII AufenthG).
Gem. § 59 VIII i.V.m. § 57 III AufenthG ist ein Drittstaatsangehöriger, der ohne den gem. § 4 III AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis illegal beschäftigt wurde, vor einer Abschiebung oder Zurückschiebung über die ihm nach Art. 6 II, 13 RL 2009/52/EG zustehenden Rechte zu informieren (Geltendmachen und Durchsetzen des Arbeitsentgeltanspruchs gegen den Arbeitgeber, EU-Opferschutz-Aufenthaltstitel zur Aussage als Zeuge gegen den Arbeitgeber).
Konsequenzen für den Arbeitgeber werden in Form eines
Vergütungsanspruchs des Beschäftigten und eines Ausschlusses von der Subventionsvergabe
in §§ 98a, 98b AufenthG geregelt. Gem. § 66 IV AufenthG haften im Falle illegaler Beschäftigung neben dem Arbeitgeber auch der Generalunternehmer und zwischengeschaltete Unternehmer für die Rückführungskosten.
3.2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
In § 10a SchwArbBekG wird die Beschäftigung von Opfern von Menschenhandel unter
Ausnutzung deren Lage als neuer Straftatbestand geregelt. In § 11 I Nr. 3
SchwArbBekG wird die illegale Beschäftigung Minderjähriger als neuer
Straftatbestand geregelt.
3.3 Opfer von Menschenhandel: Die
in Umsetzung der in der RL 2004/81/EG vorgeschrieben Erholungs- und Bedenkzeit
ist in § 59 VII Satz 2 AufenthG als Ausreisefrist von mindestens drei Monaten (früher:
Mindestens ein Monat nach § 50 IIa AufenthG alter Fassung) vorgesehen. In § 10a
SchwArbBekG wird die Beschäftigung von Opfern von Menschenhandel unter
Ausnutzung deren Lage als neuer Straftatbestand geregelt.
4. EU-/Schengen-Schleusung
In § 96
IV AufenthG wird in Umsetzung der RL 2002/90/EG das Hoheitsgebiet der Staaten
der Europäischen Union und von Island und Norwegen ersetzt durch das
Hoheitsgebiet der EU- oder Schengen-Staaten und damit auf die Schweiz ausgedehnt.
5. Visumbefreiungen
5.1 SV-Abkommen: Auf Grund der
Kündigung des Sichtvermerksabkommens mit den USA werden diese aus Anlage A Nr.
1 zu § 16 AufenthV herausgenommen, nicht jedoch aus § 41 I AufenthV.
5.2 Diplomtenpassinhaber: Nach der Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen von Georgien (seit 01.03.2011) wurde auf Grund des Abkommens mit Kasachstan Anlage B Nr. 2 zu § 19 AufenthV – visumfreie Einreise für Inhaber von
Diplomatenpässen – entsprechend erweitert.