Platzierung im Hauptstudium des modularisierten SJ: HS II M 14
Eurodac-Darstellung aus „Sverige och Europeiska
unionen“, Publikations-byrån, Schweden 2012
1. Daten der neuen Eurodac-Verordnung
Die neue Eurodac-VO (EU) Nr. 603/2013
(ABl.-EU L 180/1 v. 29.06.2013) ersetzt die bisherige
Eurodac-Verordnung VO (EG) Nr. 2275/2000 (ABl.-EG L 316/1 v. 15.12.2000)
und die Eurodac-Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 407/2002 (ABl.-EG L
62/1 v. 05.03.2002) und ändert die VO (EU) Nr. 1077/2011 (ABl.-EU L
286/1 v. 01.11.2011).
Die offizielle Bezeichnung lautet:
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von
Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur
Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (ABl.-EU L 180/1 vom 29.06.2013).
2. Anwendungsbereich von Eurodac
Eurodac
ist die Bezeichnung für ein europaweites zentrales, automatisiertes Fingerabdruckerfassungssystem zur Feststellung, ob im Falle eines Asylsuchenden oder eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen ein Fall nach der Dublin II-Verordnung (künftig: Dublin III-VO) vorliegt. Es besteht gem. Art. 3 VO (EU) Nr. 603/2013 aus einer rechnergestützten
zentralen Fingerabdruckdatenbank - früher als "Zentraleinheit", nach der neuen VO als "Zentralsystem" bezeichnet - und
einer jeweiligen nationalen Zugangsstelle für jeden Anwenderstaat.
Die neue Eurodac-VO wird entsprechend der Dublin III-VO vom Anwendungsbereich her über Asylanträge hinaus auf Anträge auf internationalen Schutz ausgeweitet (Art. 1 I, 9, 17).
Die neue Eurodac-VO wird über ihren bisherigen Anwendungszweck ausgedehnt auf den Zugriff bestimmter Behörden auf Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten (Erwägungsgründe Nr. (8)-(15) und Art. 1 II, 21).
3. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Die VO (EU) Nr. 603/2013 gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland (Erwägungsgründe Nr. (51)-(53)).
Soweit die derzeitigen Dublin II- und Eurodac (alt)- Anwenderstaaten Dänemark und Irland sowie die derzeitigen Nicht-EU-, aber Dublin II- und Eurodac (alt)- Anwenderstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz auch die neue Eurodac-VO anwenden wollen, müssen sie diese als innerstaatliches Recht umsetzen.
Die VO ist am 19.07.2013 in Kraft getreten (Art. 46 Satz 1).
Sie gilt ab 20.07.2015 (Art. 46 Satz 2). Mit Wirkung vom 20.07.2015 an werden die bisherige Eurodac-Verordnung und die Eurodac-Durchführungsverordnung aufgehoben (Art. 45 Satz 1).
4. Eurodac-Fälle
Die
Kriterien für die Erfassung und/oder den Abgleich von Fingerabdrücken
aller Finger bei Drittstaatsangehörigen ab 14 Jahre, die einen Antrag
auf internationalen Schutz stellen, werden im Wesentlichen übernommen.
Diese sind mit den neuen und alten Artikeln nach der Entsprechenstabelle
in Anhang III VO (EU) Nr. 603/2013:
- Fall 1: Asylbewerber ab 14 Jahre (Eurodac-VO -alt-) bzw. Person, die Antrag auf imternationalen Schutz stellt, ab 14 Jahre (Eurodac-VO -neu-). - Fall 2: Illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen ab 14 Jahre, keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. - Fall 3: Illegaler Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ab 14 Jahren, Anhaltspunkte für Asylantrag (Eurodac-VO -alt-) / Antrag auf internationalen Schutz (Eurodac-VO -neu-) in anderem EU-Staat.
Übersicht
Eurodac- Fall
Eurodac-VO -bisher- VO (EG) Nr. 2725/2000
Eurodac-VO -neu- VO (EU) Nr. 603/2013
AsylVfG/ AufenthG
Fall 1
Art. 4
Art. 9
§ 16 I AsylVfG
Fall 2
Art. 8
Art. 14
§ 49 VIII AufenthG
Fall 3
Art. 11
Art. 17
§ 49 IX AufenthG
5. Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung
Über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus legt die VO (EU) Nr. 603/2013 die Voraussetzungen für den Zugriff nationaler Behörden und des Europäischen Polizeiamtes (Europol) auf Eurodac zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung fest. Zulässig ist dieses zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten iSv. Art. 2 I j), k) (Art. 21 I a)). Der Abgleich ist auf die Fingerabdruckdaten beschränkt (Art. 21 II). 6. Eurodac-Fingerabdruckblatt
Der EU-einheitliche Vordruck für das Eurodac-Fingerabdruckblatt aus
der bisherigen Eurodac-Durchführungs-VO (EG) Nr. 407/2002 findet sich künftig in Anhang
I VO (EU) Nr. 603/2013 (ABl.-EU L 180/27 v. 29.06.2013).
7. Eurodac-Treffer
"Eurodac-Treffer" ist/sind die aufgrund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit (künftig: durch das Zentralsystem) festgestellte/n Übereinstimmung/en zwischen den in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten zu den von einem Eurodac-Anwenderstaat übermittelten Fingerabdruckdaten (Art. 2 I e) Eurodac-VO -alt-, Art. 2 I d) Eurodac-VO -neu-). Ein Eurodac-Treffer ist gem. Anhang II Verzeichnis A Nr. 7 VO (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin II-Durchführungs-VO) als Beweis für das Vorliegen eines Falles nach Art. 10 I Dublin II-VO - künftig: Art. 12 I VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) - anzusehen.